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Datenschutz: Bundesgerichtshof konkretisiert Anforderungen an die Speicherung personenbezogener Daten für Bewertungsportale im Internet

Mit Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bewertungsportale im Internet verpflichtet sind personenbezogene Daten zu löschen, sofern sie nicht mehr als „neutraler“ Informationsvermittler auftreten. Noch im Jahr 2014 stellte der Bundesgerichtshof für Bewertungsportale den datenschutzrechtlichen Grundsatz auf, dass eine Speicherung personenbezogener Daten inkl. Ranking zulässig ist. Nunmehr konkretisierte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den Datenschutz jedoch und entschied, dass eine Datenspeicherung nicht unbeschränkt zulässig ist.

Jameda Bewertungen löschen

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob eine Ärztin die Löschung ihres Eintrags von dem Arztbewertungsportal www.jameda.de verlangen kann. Dies bejahte der BGH. Das Portal sei nicht mehr als „neutraler“ Informationsvermittler anzusehen, da es neben dem Basispaket ein kostenpflichtiges „Premium-Profil“ anbiete, welches werbende Hinweise der örtlichen Konkurrenz – anders als das Basis- Profil – nicht zulasse. Daher habe das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit vorliegend hinter dem Recht auf Datenschutz bzw. informationelle Selbstbestimmung zurückzutreten.

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