MELDUNG

Haftung Marktplatz Umsatzsteuer

Die Stichwörter Haftung Marktplatz Umsatzsteuer sorgen gerade in unserem Mandantenkreis für einige Aufregung.

Am 23. November 2018 wurde das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet.

In Deutschland werden nach Schätzungen allein auf Amazon und eBay durch Händler aus Drittländern Umsatzsteuern in Höhe von rd. 1,1 Mrd. Euro pro Jahr hinterzogen.

Was gilt es zukünftig zu beachten?

Jeder elektronische Marktplatz haftet ab 2019 für nicht gezahlte Umsatzsteuer, wenn ihm keine Bescheinigung des jeweiligen Händlers darüber vorliegt, dass dieser in Deutschland steuerlich registriert ist.

Wie funktioniert das Verfahren?

Zukünftig soll der Marktplatzhändler beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für die steuerliche Registrierung in Deutschland nach § 22f UStG stellen.

Das Finanzamt übermittelt dann die Bescheinigung an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Bescheinigung zentral und elektronisch in einer Datenbank verwaltet.

Der Marktplatz kann dann zukünftig eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern stellen, um für einen über den Marktplatz veräußernden Martkplatzhändler die Auskunft zu erhalten, dass der Marktplatzhändler sich steuerlich registriert hat.

Allerdings sind die technischen Voraussetzungen für diesen Abfrage- und Registrierungsprozess noch nicht geschaffen. Dies könnte nach der Finanzverwaltung eventuell erst ab dem 1. Januar 2020 der Fall sein.

Was heißt das ab dem 1. Januar 2019 für dIE BETreiber von Marktplätzen und MARKTPLATZhändlerN?

Insbesondere vor dem Hintergrund des Aufwands zur technischen Umsetzung des Registrierungs- und Abfrageverfahrens, gibt es für Händler Übergangsfristen.

Händler mit Sitz in der EU (grds. sogar in den EWR-Staaten) haben eine Übergangsfrist von neun Monaten. Folglich haben diese die Regelungen erst ab dem 1. Oktober 2019 umzusetzen. Händler aus dem Drittland, z.B. China, erhalten lediglich eine Frist von zwei Monaten und müssen die Regelungen ab dem 1. März 2019 umsetzen.

Was empfehlen wir Marktplatzhändlern?

Wir raten jedem Marktplatzhändler ab dem 1. Januar 2019 zur Beantragung einer Bescheinigung der steuerlichen Erfassung beim Sitz-Finanzamt. Es dürfte einige Wochen dauern, bis die Finanzämter die Bescheinigungen erstellt haben.

Für Marktplatzhändler aus Drittländern wie z.B. China wird das Verfahren ein wenig komplizierter, da sie kein Sitz-Finanzamt in Deutschland haben. Diese Marktplatzhändler haben bei Antragstellung einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gern an!

Was empfehlen wir den Betreibern von Marktplätzen?

Wir raten den Betreibern von Marktplätzen, sehr zeitnah ihre Händler über die neuen Pflichten aufzuklären und die technischen Voraussetzungen zu schaffen, von Händlern die Bescheinigungen abzufragen.

Ebenso sollten Sie zur Vermeidung einer Haftung die Sperrung von Drittland-Marktplatzhändlern ab dem 1. März 2019 und von allen weiteren Händlern ab dem 1. Oktober 2019 vornehmen, wenn Ihnen keine Bescheinigung vorliegt.

Was genau steht im Gesetz zur Haftung Marktplatz Umsatzsteuer?

Der neu eingeführte § 25e Abs. 1 UStG lautet:

Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (Betreiber) haftet für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmens, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist.“

Diese Regelung führt dazu, dass der Marktplatz (Betreiber) für die Umsatzsteuer aller Lieferungen, welche über den Marktplatz vermittelt werden, haftet. Dies stellt eine deutliche Verschärfung der Pflichten und der Haftung eines Marktplatzes dar. Angesichts des durch den Gesetzgeber vermuteten Umsatzsteuerausfalls pro Jahr von 1,1 Mrd. Euro ist dies auch die Summe des Haftungspotentials, das nunmehr die Marktplatz (Betreiber) trifft.

Was ist ein Marktplatz?

Als Marktplatz versteht der § 25e Abs. 5 UStG:

„Ein elektronischer Marktplatz (…) ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“

Mit dieser Generalklausel dürften wohl alle denkbaren in Deutschland ansässigen Marktplätze unter die Anwendung des neuen Gesetzes fallen, soweit sie Lieferungen vermitteln.

Und wer ist Betreiber?

Nach § 25e Abs. 6 UStG ist ein Betreiber, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“

Quo vadis?

Es wird spannend werden, ob es den Finanzämtern bis Ende Februar 2019 überhaupt technisch und auch von den personellen Ressourcen her gelingen wird, alle Anfragen über steuerliche Bescheinigungen sämtlicher Händler aus Drittländern z.B. aus China rechtzeitig zu bearbeiten.

Hierzu werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Ihre Ansprechpartner: