MELDUNG

Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 – Gestaltungspotential nutzen

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017, das am 4. Juli 2017 verkündet wurde, hat der Gesetzgeber die GWG-Grenze für die GWG-Abschreibung gem. § 6 Abs. 2 EStG angehoben. Demnach können abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Anschaffungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben in der Steuerbilanz und Gewinnermittlung, sowie als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, € 800 nicht übersteigen. Dies gilt für alle Wirtschaftsgüter die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft wurden. Für Wirtschaftsgüter, die noch bis zum 31. Dezember 2017 angeschafft werden, gilt weiterhin die GWG-Grenze von € 410.

Gleichzeitig wurden die Grenzen für die Bildung des Sammelposten gem. § 6 Abs. 2a EStG angepasst. Dieser kann ab 2018 für alle Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen € 250 (bisher € 150) und € 1.000 liegen, gebildet und über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Die Anpassung der GWG-Grenze wurde lange erwartet und ist insgesamt zu begrüßen. Die bisherige Grenze von DM 800 (bzw. € 410 seit der Euro-Umstellung) für die Sofortabschreibung bestand seit dem 16. November 1964.

Gestaltungshinweise

Die Verschiebung der GWG-Grenze bietet auch Gestaltungspotential. Geplante Investitionen in Wirtschaftsgüter zwischen € 410 und € 800 im dritten und vierten Quartal 2017 sollten – soweit gewünscht – in das Jahr 2018 verlagert werden, um in vollem Umfang sofort als Aufwand erfasst zu werden.

Gern beraten wir Sie in diesem Zusammenhang.

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