MELDUNG

Gravierende Änderungen des Transparenzregisterrechts durch das TraFinG ab 1. August 2021

Am 25. Juni 2021 hat der Bundestag das Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019. Der Zweck des Gesetzes besteht insbesondere darin, eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister zu ermöglich, um auf diese Weise effektiver als bisher Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen zu können. Neben der Vernetzungsfunktion bringt es gravierende Rechtspflichten und Belastungen für alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften in Deutschland mit sich. Ferner sind die in Deutschland sitzenden Verwalter vonTrusts sowie Treuhänder nicht rechtsfähiger eigennütziger Stiftungen und entsprechende Rechtsgestaltungen betroffen.

Sie alle haben zukünftig die Pflicht dem Transparenzregister die in § 19 Abs. 1 aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (ultimate beneficial owners) zu melden.

Dazu bedarf es nicht nur einer elektronischen Registrierung beim Transparenzregister, sondern – gerade bei komplizierten Gesellschafts- und Beteiligungsstrukturen – teils geradezu profunder Kenntnisse dessen, was das Gesetz unter einem wirtschaftlichen Berechtigten nach § 3 GWG versteht. Das gilt namentlich bei Auslands- oder/und Kettenbeteiligungen, Treuhandverhältnissen, Nießbrauchkonstruktionen, Unterbeteiligungen sowie Gesellschaftervereinbarungen, in denen beispielsweise Stimmrechtsbindungen oder Gewinnabführungsabreden enthalten sind, etc..

Die wesentliche Wirkung des Gesetzes liegt in der vollständigen Abschaffung der sogenannten Mitteilungsfiktion, die bislang in § 20 Abs. 2 GWG geregelt war.

Sie legte bislang über die in Deutschland am häufigsten vorkommenden Gesellschaftstypen, nämlich die GmbH und die GmbH & Co. KG ihre schützenden Flügel. So führte bei der GmbH die über das Handelsregister abrufbare Gesellschafterliste häufig dazu, dass der wirtschaftlich Berechtigte aus ihr ersichtlich und damit dem Transparenzregister nicht eigens zu melden war. Für die GmbH & Co. KG galt aufgrund der wohlgesonnenen Verwaltungsauffassung des Bundesverwaltungsamtes ähnliches. All dies ist ab 1. August 2021 anders. Jede Gesellschaft in Deutschland (mit Ausnahme nicht eingetragener Gesellschaften, wie der GbR ) muss  ihren wirtschaftliche Berechtigten dem Transparenzregister ausdrücklich melden.

Die relativ großzügigen Übergangsfristen, die je nach Gesellschaftsform unterschiedlich sind, helfen nur beschränkt weiter.

Danach ist eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister beispielsweise für GmbH´s erst bis zum 30. Juni 2022 und für KG´s bis zum 31. Dezember 2022 vorgeschrieben, der Schein eines mehr oder minder großzügigen Zeitfensters, der durch diese Regelungen entsteht, täuscht und kann zu unangenehmen Problemen führen. Tatsächlich wird in vielen Fällen deutlich früher eine Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister erfolgen müssen. Denn jede Gesellschaft, die beispielsweise eine Geschäftsbeziehung zu einer Bank eröffnet (Kontoeröffnung), die eine Grundstücksbeurkundung beim Notar durchführen möchte, die eine Mandatsbeziehung zu einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder – in vielen Fällen auch zu einem Rechtsanwalt eröffnet, oder die einen Immobilienmakler mit einer Immobilientransaktion beauftragt, muss nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GWG einen Transparenzregisterauszug bzw. eine Transparenzregisterregistrierung bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung dem anderen Vertragspartner vorweisen. Dazu muss die Gesellschaft aber im Transparenzregister eingetragen sein. Dies gilt bereits vor den genannten Übergangsfristen und betrifft jede Geschäftsbeziehung zu einem geldwäscherechtlich Verpflichten nach § 2 Abs. 1 GWG, wenn diesem eine im Rahmen der Sorgfaltspflichten vorzunehmende Identifikation obliegt. Dazu können neben den Genannten weitere Unternehmen des Finanzsektors gehören, z.B. Kapitalverwaltungsgesellschaften, bestimmte Versicherungsunternehmen, Zahlungsdienstleister sowie Unternehmen des Nicht-Finanz-Sektors gehören, etwa Güterhändler, Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter.

Die Folge: Notare werden Beurkundungen ab dem 1. August 2021 verweigern, wenn kein Auszug aus dem Transparenzregister bzgl. der Parteien des Beurkundungsvorganges gezogen werden kann. Banken werden ohne entsprechende Transparenzregisterauszüge keine Konten eröffnen.

Fazit: Festgehalten werden kann, dass zukünftig kaum noch eine Rechtsgestaltung möglich sein wird, bei der die Hintermänner, d.h. die letztendlich wirtschaftlich Berechtigten (ultimate beneficial owners) nicht offengelegt werden müssen.

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