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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2016 einen Regierungsentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften verabschiedet. Gem. § 8d KStG-E sollen zukünftig auf Antrag bestehende Verlustvorträge auch bei schädlichen Beteiligungserwerben erhalten bleiben.

Hintergrund

In Deutschland steuerpflichtige Körperschaften, unter anderem auch die Kapitalgesellschaften, können erwirtschaftete Verluste mit Gewinnen in den Folgejahren bis zu einer Höhe von € 1 Mio. und darüber hinaus bis zu 60 Prozent des verbleibenden Gewinns verrechnen. Verbleibende Verluste werden jährlich als sog. Verlustvortrag gesondert von der Finanzverwaltung festgestellt.

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 fand der § 8c Körperschaft- steuergesetz (KStG) Einzug ins Gesetz. Dieser regelt, dass diese Verlustvorträge quotal untergehen, sofern innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 Prozent der Anteile an der Körperschaft auf einen Erwerber übergehen. Es handelt sich hierbei um einen sog. schädlichen Beteiligungserwerb oder auch qualifizierten Anteilseignerwechsel. Gehen mehr als 50 Prozent auf einen Erwerber über, entfallen die Verlustvorträge sogar vollständig. Als ein Erwerber gilt dabei auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleich gerichteten Interessen. Hiermit sollte der Handel mit Mantelgesellschaften, also dem Kauf von „leeren“ Gesellschaften, die lediglich über steuerliche Verlustvorträge verfügen, unterbunden werden. Ein Untergang dieser Verlustvorträge konnte bisher nur bei konzerninternen Umstrukturierungen (Konzernklausel) oder bei Vorliegen von im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven (Stille-Reserven-Klausel) verhindert werden.

Problem

Unternehmen, die diese Ausnahmetatbestände nicht erfüllen, bei denen jedoch die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird, können ihre Verluste nicht mehr nutzen. Dies ist, so das Bundesfinanzministerium, aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich.

Die bisherige Regelung betrifft bspw. auch Vorgänge, bei denen ein Wagniskapitalgeber sich mit mehr als 25 Prozent an einem deutschen Startup-Unternehmen beteiligen möchte. Oftmals verfügen diese jungen Unternehmen über Verlustvorträge, aber noch nicht über ausreichend stille Reserven. Auch im Falle einer Kapitalerhöhung gehen die Verlustvorträge unter.

Lösung

In dem nun beschlossenen Entwurf eines neuen § 8d KStG soll geregelt werden, dass der § 8c KStG unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuwenden ist und somit Verluste auch bei Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs weiterhin genutzt werden können.

Konkret ist hierfür erforderlich, dass im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung ein Antrag auf Nichtanwendung des § 8c KStG gestellt wird. Darüber hinaus darf der Geschäftsbetrieb des Unternehmens seit seiner Gründung oder zumindest seit Beginn des dritten Wirtschaftsjahres vor dem Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs keinen Änderungen unterlegen haben. Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. Die qualitativen Merkmale, denen in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht zufällt sind die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenstamm, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der bisherige Verlustvortrag in den sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag umgewandelt. Dieser unterliegt den gleichen Verrechnungsbeschränkungen wie der bisherige Verlustvortrag.

Jedoch geht auch der fortführungsgebundene Verlustvortrag bei einer Veränderung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens unter. Eine Veränderung stellt insbesondere die endgültige oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs, die Zuführung einer anderen Zweckbestimmung, die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, die Stellung als Organträger im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem geringeren als dem gemeinen Wert dar.

Fazit

Die Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften ist grundsätzlich zu begrüßen. Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere junge aufstrebende Start-Ups und bereits bestehende Unternehmen, bei denen Gesellschafterwechsel notwendig werden, von der Neuregelung profitieren werden. Es bleibt abzuwarten, wie die neu ins Gesetz hinzugekommenen Rechtsbegriffe, insbesondere im Bereich der Tatbestände die zum Verlustuntergang führen, von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung ausgelegt werden.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Ende des Jahres 2016 abgeschlossen sein. Der § 8d KStG soll rückwirkend für alle schädlichen Beteiligungserwerbe nach dem 1. Januar 2016 anwendbar sein.

Gesetzentwurf der Bundesregierung: http://bit.ly/2f0BEVB

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