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GEMA siegt gegen OPEN AI im Streit um Nutzungsrechte

Mit Urteil (42 O 14139/24 vom 11.11.2025) hat das LG München I, entschieden, dass die Nutzung von Liedtexten durch das KI-Sprachmodell ChatGPT in die Verwertungsrechte der Urheber eingreift, wenn der Entwickler der Anwendung keine Lizenz besitzt.Geklagt hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegen den ChatGPT-Betreiber OpenAI.

Die GEMA verwaltet als Verwertungsgesellschaft die Rechte von Mitgliedern und Rechteinhabern (darunter Musikverlage, Songwriter und Komponisten). In dem Klageverfahren vor dem Landgericht München I hat die GEMA Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Eingriffen in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte von neun bekannten deutschsprachigen Songs (darunter „Über den Wolken“ von Reinhard Mey oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski) geltend gemacht. Sie warf OpenAI USA und der europäischen Niederlassung OpenAI Ireland vor, dass in den beiden neuesten Versionen des Large Language Model ChatGPT die betroffenen Liedtexte memorisiert und auf Nutzeranfragen teilweise wortgleich wiedergegeben würden. Darin sieht die GEMA einen Eingriff in die Verwertungsrechte der Urheber.

Liedtexte mit einer ausreichenden Individualität genießen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Hierzu entschied das Gericht folgendes: Wenn ein KI- gestütztes Sprachmodell wie ChatGPT mit solchen Liedtexten „trainiert“ oder urheberechtlich geschützte Inhalte im Rahmen von Outputs ausgibt, ist das grundsätzlich nur dann möglich, wenn dem Betreiber der KI-Plattform eine Lizenz vorliegt oder eine Lizenzgebühr/Vergütung an den Rechteinhaber gezahlt wird. Eine lizenzierte Nutzung lag nicht vor, eine Vergütung wurde nicht gezahlt.

OpenAI hatte sich damit verteidigt, dass das ChatGPT keine konkreten Trainingsdaten speichere, sondern die Textausgabe nur das Ergebnis einer sich wiederholenden, analytischen und statistischen Synthese sei. Daher seien die streitigen Outputs das Ergebnis eigenständiger Prompts der Nutzer, nicht aber eine direkte Wiedergabe gespeicherter Werke. Zur weiteren Verteidigung führte OpenAI an, dass das KI-Training von der Schranke für Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) erfasst sei und dass es sich bei den Liedtexten um „unwesentliches Beiwerk“ handele, deren Vervielfältigung und Veröffentlichung nach §57 UrhG zulässig sei.

Aus Sicht der Kammer stellt die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG dar. Dabei sieht das Gericht es als erwiesen an, dass die Originalliedtexte im System memorisiert und für das KI-Training verwendet wurden. Ein Beleg dafür sei, dass bereits durch einfache Prompts an ChatGPT die streitgegenständlichen Liedtexte exakt oder zumindest weitgehend identisch wiedergegeben worden seien. Einwände der Beklagten, dass der Output innerhalb der urheberrechtlichen Schranken des Text- und Data Mining nach § 44b UrhG entstanden sei und eine etwaige Vervielfältigung und Veröffentlichung als bloßes „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne des § 57 UrhG zulässig sei, überzeugten das Gericht nicht.

Das Gericht stellte fest, dass die Schranke des §44b UrhG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Danach ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken zulässig, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Von § 44 UrhG seien allerdings nur vorbereitende Handlungen zur Analyse erfasst. Da ChatGPT die automatisierte Analyse aber gerade zur dauerhaften Vervielfältigung im Modell nutze, greife die Schranke nicht. Auch eine analoge Anwendung des § 44b UrhG komme nicht in Betracht. Hier fehle es nach Auffassung der Kammer zumindest an einer vergleichbaren Interessenlage. Bei zulässigen vorbereitenden Vervielfältigungshandlungen im Rahmen des Text- und Data Mining seien die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet. Sofern Werke, wie vorliegend, in dem Sprachmodell vervielfältigt werden, sei die Werkverwertung hingegen nachträglich beeinträchtigt und die Rechteinhaber schutzlos gestellt. Denn die Anwendung der Schranke des §44b UrhG sehe gerade keine Vergütung für die Verwertung vor. 

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei den Songtexten auch nicht um unwesentliches Beiwerk in Sinne des § 57 UrhG. Hierfür müsste ein urheberrechtlich geschütztes Hauptwerk vorliegen. Dies könnten zwar die Trainingsdaten sein, allerdings genießen diese keinen urheberrechtlichen Schutz. Auch eine Einwilligung durch die Inhaber der Urheberrechte an den Werken lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass das Training von KI- gestützten Sprachmodellen keine übliche und erwartbare Nutzungsart sei, mit der Rechteinhaber rechnen mussten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vor dem Landgericht München ist ein weiteres Verfahren der GEMA gegen Suno Inc., eine amerikanische Anbieterin von KI generierten Audioinhalten, anhängig. Hier ergeht eine Entscheidung voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres.

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