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Finanzberichterstattung vs. Coronavirus – IDW-Hinweise zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung

Die Ausbreitung des Coronavirus wirkt sich auf die Rechnungslegung und die Prüfung der Jahres- bzw. Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2019 aus. Daher hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 4. März 2020 sowie am 25. März 2020 einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31. Dezember 2019 und deren Prüfung veröffentlicht. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Themen:

  • Der Ausbruch des Coronavirus wurde im Dezember 2019 in China verzeichnet, die länderübergreifende Ausbreitung dagegen erst zu Beginn 2020. Für die Mehrheit der Unternehmen wird es sich demnach um ein nicht zu berücksichtigendes Ereignis nach dem Abschlussstichtag (wertbegründendes Ereignis) handeln, da zum 31. Dezember 2019 noch nicht abzusehen war, dass das Virus sich so stark ausbreiten würde. Folglich käme es zu keiner Anpassung des Zahlenwerks im Abschluss. Jedoch kann die Nachtragsberichterstattung von Relevanz sein, wenn ein Vorgang von besonderer Bedeutung i. S. d. § 285 Nr. 33 HGB vorliegt. Sodann wären Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs anzugeben. Ein Vorgang von besonderer Bedeutung besteht, wenn die Auswirkungen geeignet sind das Bild der VFE-Lage der Gesellschaft zu beeinflussen und ohne Nachtragsberichterstattung die Entwicklungen nach dem Abschlussstichtag von den Adressaten wesentlich anders beurteilt werden würden. Es sollte von den Unternehmensorganen zudem auch beurteilt werden, ob ein bestandsgefährdendes Risiko diesbezüglich vorliegt.

  • Die Berichterstattung zum 31. Dezember 2019 in Bezug auf das Coronavirus findet für betroffene Unternehmen zudem im Lagebericht innerhalb des Risikoberichts statt. Eine Berichtspflicht ist gegeben, wenn die weiteren Entwicklungen zu negativen Prognoseabweichungen führen können, es sich folglich um ein Einzelrisiko handelt und ohne die Angabe kein zutreffendes Bild der Risikolage der Gesellschaft vermittelt werden kann. Es ist nach DRS 20 grundsätzlich zulässig nur komparative Prognosen statt Punkt-, Intervall- und qualifiziert-komparativen Prognosen zu verwenden, wenn aufgrund von besonderen Umständen die Prognosefähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist, folglich außergewöhnlich hohe Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Entwicklung besteht. Das Coronavirus kann demnach als solch ein besonderer Umstand klassifiziert werden, so dass diese Erleichterung in Anspruch genommen werden kann. Alternativ kann auch eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe der Prämissen erfolgen. Auf eine Prognose kann aber weiterhin nicht verzichtet werden.
  • Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers können sich ergeben, wenn die Darstellungen im Anhang oder Lagebericht nicht den zuvor ausgeführten Anforderungen entsprechen, z.B. wenn die Angaben unberechtigterweise unterlassen wurden oder nicht angemessen sind.

Es ist sowohl für uns als Abschlussprüfer als auch für unsere Mandanten wichtig, sich stets auf dem Laufenden zu halten, um weiterhin auf die Entwicklung angebracht reagieren zu können und um handlungsfähig zu bleiben sowie die Berichterstattung ausreichend und angemessen vorzunehmen.

Bei Fragen hierzu, sprechen Sie uns gerne an.

Die IDW-Hinweise finden Sie für weitere Informationen hier: IDW-1 IDW-2

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