MELDUNG

EuGH zur datenschutzkonformen Einwilligung im Internet

Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 klar: Einwilligungen in die Verwendung von Cookies dürfen den Websitenutzern nicht durch voreingestellte Ankreuzfelder „untergejubelt“ werden. Datenschutzrechtliche Einwilligungen müssen von nun an ausdrücklich und informiert erfolgen.

In der Rechtssache C-673/17 entscheidet der EuGH, dass Internetnutzer aktiv zustimmen müssen, wenn beim Besuch einer Website Cookies auf ihrem Rechner bzw. Endgerät gespeichert werden. Der Bereitstellung voreingestellter Ankreuzkästchen ist damit endgültig eine Absage erteilt worden. Die Pflicht zur Einholung einer Einwilligung besteht nach dem höchsten europäischen Gericht unabhängig davon, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Ferner ist der Nutzer über die Funktionsdauer der Cookies und darüber, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu informieren.

Nicht länger ausreichend ist es, wenn die Information über die Verwendung der Cookies lediglich darauf verweist, dass bei der weiteren Nutzung der Webseite vom Einverständnis mit der Nutzung der Cookies ausgegangen wird. Ein derart gestalteter Cookie-Banner stellt jedoch noch auf vielen Unternehmenswebsites die Regel dar und ist nun zeitnah an die vom EuGH bekräftigten Anforderungen anzupassen.

Sollten Sie Fragen zur datenschutzrechtlichen Gestaltung Ihrer Unternehmenswebsite haben, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Ansprechpartner.

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