MELDUNG

Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 26. April 2016 (Az. 1 AR 8/16), veröffentlicht in ZErb 7/2016 (Seite 199 f.)

Auf Erbfälle seit dem 17. August 2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) Anwendung. Danach ist die Frage, welches nationale Erbrecht auf einen Nachlass Anwendung findet und welche Gerichte für die Ausstellung eines Erbscheins und für den Fall streitiger Auseinandersetzungen um den Nachlass zuständig sind, grundsätzlich vom „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls abhängig. Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller Lebensumstände des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls und in den Jahren davor.

Problematisch sind grundsätzlich Fälle, in denen der Erblasser

  • zuletzt Wohnsitze (zeitgleich) in mehreren Ländern gehabt hat (z.B. Familienwohnheim in Deutschland und Ferienimmobilie im Ausland) oder
  • seinen Wohnsitz in den Jahren vor dem Erbfall (ggf. sogar mehrfach) gewechselt hat.

Der Anknüpfungspunkt des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, sodass die Entwicklung der Rechtsprechung zu Erbfällen seit dem 17. August 2015 mit Auslandsberührung große Aufmerksamkeit verdient. Bislang gibt es aufgrund der Kürze des Anwendungszeitraums kaum Entscheidungen zu entsprechenden Sachverhalten. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 26. April 2016 (Az. 1 AR 8/16) ist daher von besonderer Relevanz für alle, die eine Auslandsberührung ihres Nachlasses bzw. ihrer Person zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht ausschließen können. Das Kammergericht kam in dem zu entscheidenden Fall dazu, dass in der Gesamtschau von einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland auszugehen war. Die Entscheidung lässt jedoch auch Rückschlüsse zu, welche Aspekte für die Anwendung deutschen Erbrechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte kritisch sind.

Relevant für die Fragen, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt und ob deutsche oder ausländische Gerichte hierüber sowie über die sich anschließenden Fragen im Zusammenhang mit einem Nachlass zu entscheiden haben, sind danach folgende Aspekte:
Wie und in welchem Umfang wird ein Wohnsitz in Deutschland tatsächlich genutzt?

  • Bestehen familiäre Kontakte nach Deutschland, und wie werden diese gelebt?
  • Ist eine Integration an einem ausländischen Wohnort erfolgt (Sprachkenntnisse, Freizeitaktivitäten und private Kontakte vor Ort, Gründung einer neuen Familie, medizinische Versorgung vor Ort)?
  • Wo werden Einkünfte erzielt und Bankkonten unterhalten?
  • Mit welcher Regelmäßigkeit und von welcher Dauer finden Aufenthalte in Deutschland statt?
  • Erfolgt der Aufenthalt im Ausland aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen (z.B. niedrigere Kosten)?

Alle Personen, die ihren Nachlass planvoll übertragen wollen und in ihrer Person Bezüge zum Ausland haben (z.B. aufgrund einer selbstgenutzten Auslandsimmobilie, eines/einer ausländischen Lebenspartners/-in/Ehegatten/-in, regelmäßigem Auslandskontakt aus anderen Gründen), sollten besonderes Augenmerk darauf legen, durch eine (formwirksame) Rechtswahl und ggf. weitere Anordnungen (wie eine Auflage zur Gerichtsstandsvereinbarung) ausreichende Sicherheit zu schaffen, damit nicht ungewollt ausländisches Erbrecht unter Zuständigkeit ausländischer Gerichte zur Anwendung kommt.

Die Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Rechtsordnungen sind im Erbrecht erheblich. Es beginnt bei der Frage der Formwirksamkeit von Testamenten/Erbverträgen, über die Frage der Bindungswirkung bis hin zu Fragen der inhaltlichen Zulässigkeit von Verteilungsanordnungen, z.B. im Hinblick auf Pflichtteilsrechte/-verzichte, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung etc.

Zu bedenken ist auch, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalls nicht abschließend vorhersehbar ist. Es ist daher zu empfehlen, die Geltung der EUErbVO bereits dann zu berücksichtigen, wenn ein entsprechender Auslandsbezug für die Zukunft nicht auszuschließen ist.

Auch sind bei einer umsichtigen Nachlassplanung Aspekte des deutschen Güterstands einer Ehe und damit verbundene erbschaftsteuerliche Konsequenzen einzubeziehen.

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