MELDUNG

Erbrechtliche Entscheidung zu Berufspendlern – Konsequenzen für die Anwendung deutschen Erbrechts nach der EUErbVO

Beschluss des OLG Köln vom 23. August 2017, Az 2 Wx 193/17

Auf Erbfälle seit dem 17. August 2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) Anwendung. Danach ist die Frage, welches nationale Erbrecht auf einen Nachlass Anwendung findet und welche Gerichte für die Ausstellung eines Erbscheins und für den Fall streitiger Auseinandersetzungen um den Nachlass zuständig sind, grundsätzlich vom „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls abhängig. Von besonderer Relevanz ist dieser Anknüpfungspunkt z.B., wenn ein Erblasser während seines Aufenthalts in seinem Feriendomizil im Ausland oder während eines längeren beruflichen Aufenthalts im Ausland verstirbt.

Der Anknüpfungspunkt des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Im Zusammenhang mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit in Deutschland hat nunmehr das OLG Köln mit Beschluss vom 23. August 2017 (Az 2 Wx 193/17) entschieden:

„Pendelt der Erblasser zwischen dem Ort seiner Arbeitsstätte und dem Ort der gemeinsamen Ehewohnung, so bringt er durch Einreichen des Scheidungsantrags zum Ausdruck, den Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts gem. § 343 FamFG, d.h. den Ort der Ehewohnung aufzugeben und den Ort seiner Arbeitsstätte zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu wählen.“

In den Entscheidungsgründen führt das OLG Köln aus:

„Die Erblasserin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in K. Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dort, wo sich der Schwerpunkt ihrer Bindung, insbesondere in sozialer, familiärer und beruflicher Hinsicht, d.h. ihr Daseinsmittelpunkt, befindet (BGH NJW 1993, 2047-2050; Schulte-Bunert/Weinreich/Burandt, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 343 Rn 8,9). Dafür, dass sich der Daseinsmittelpunkt der Erblasserin zuletzt in K. befand, spricht, dass sie in K. eine Wohnung hatte (…). Für einen Daseinsmittelpunkt in B. spricht hingegen, dass sie mit dem Beteiligten zu 1), der seinen Lebensmittelpunkt offenbar in B. hat, verheiratet war und sich dort auch die eheliche Wohnung befand. Gemeldet war die Erblasserin in K. und B. Es kann indes offenbleiben, ob diese objektiven Umstände für einen Daseinsmittelpunkt der Erblasserin in K. oder B. sprechen oder sogar für einen doppelten gewöhnlichen Aufenthalt in K. und B. (die hM lehnt einen doppelten Aufenthalt allerdings ab, vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017,§ 343 Rn 70 mwN). Denn die Erblasserin hat sich (spätestens) durch die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht kurz vor ihrem Tod für K. als ihren Lebensmittelpunkt und gegen B. entschieden. Dabei kann hier offenbleiben, ob ihre Angaben in dem Scheidungsantrag zur Dauer des Getrenntlebens zutreffend sind. Aufgrund des Scheidungsantrags kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie kurz vor ihrem Tod die Ehe mit dem Beteiligten zu 1), und damit auch ein Zusammenleben in der ehelichen Wohnung in B., nicht fortsetzen wollte und der Schwerpunkt ihrer sozialen, beruflichen und familiären Bindungen nunmehr in K. lag bzw. liegen sollte. Zwar ist eine gewisse Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort Voraussetzung dafür, dass aus einem schlichten auch ein gewöhnlicher Aufenthalt wird. Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte oder bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkts sein soll (BGH NJW 1993, 2047 – 2050). So liegt der Fall hier. Durch die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht kurz vor ihrem Tod hat die Erblasserin zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vom Beteiligten zu 1) getrennt und ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in K. hat.“

Bislang gibt es nur wenige Entscheidungen zur Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne der EUErbVO. Relevant für die Fragen, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt und ob deutsche oder ausländische Gerichte hierüber sowie über die sich anschließenden Fragen im Zusammenhang mit einem Nachlass zu entscheiden haben, sind grundsätzlich folgende Aspekte:

  • Wie und in welchem Umfang wird ein Wohnsitz in Deutschland tatsächlich genutzt?
  • Bestehen familiäre Kontakte nach Deutschland und wie werden diese gelebt?
  • Ist eine Integration an einem ausländischen Wohnort erfolgt (Sprachkenntnisse, Freizeitaktivitäten und private Kontakte vor Ort)?
  • Wo werden Einkünfte erzielt und Bankkonten unterhalten?
  • Mit welcher Regelmäßigkeit und von welcher Dauer finden Aufenthalte in Deutschland statt?

Alle Personen, die ihren Nachlass planvoll übertragen wollen und in ihrer Person Bezüge zum Ausland haben (z.B. aufgrund einer selbstgenutzten Auslandsimmobilie, eines/einer ausländischen Lebenspartners/-in/Ehegatten/-in, regelmäßigem Auslandskontakt aus anderen Gründen), sollten besonderes Augenmerk darauf legen, durch eine (formwirksame) Rechtswahl und ggf. weitere Anordnungen (wie eine Auflage zur Gerichtsstandsvereinbarung) ausreichende Sicherheit zu schaffen, damit nicht ungewollt ausländisches Erbrecht unter Zuständigkeit ausländischer Gerichte zur Anwendung kommt.

Die Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Rechtsordnungen sind im Erbrecht erheblich. Es beginnt bei der Frage der Formwirksamkeit von Testamenten/Erbverträgen, über die Frage der gesetzlichen Erbfolge, der Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen bis hin zu Fragen der inhaltlichen Zulässigkeit von Verteilungsanordnungen, z.B. im Hinblick auf Pflichtteilsrechte/-verzichte, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung etc.

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