Der Gesetzgeber hat mit §38a EnWG eine bewusste Erweiterung gegenüber §38 EnWG vorgenommen, um die bislang unzureichend geregelte Problematik vertragslosen Energiebezugs von Gewerbe- und Industrieunternehmen in Mittelspannung und Mitteldruck zu adressieren. Während §38 EnWG die Ersatzversorgung für Letztverbraucher in Niederspannung und Niederdruck regelt, entstehen bei größeren Gewerbe- und Industriekunden in vorgelagerten Netzebenen besondere wirtschaftliche Risiken für Netzbetreiber und die Allgemeinheit, wenn diese ohne vertragliche Bindung Energie beziehen. Ohne gesetzliche Regelung stünde der Netzbetreiber vor der Alternative, entweder wirtschaftliche Nachteile hinzunehmen oder eine Versorgungsunterbrechung mit gravierenden Folgen für Arbeitsplätze und Geschäftspartner vorzunehmen. Gleichermaßen würden die finanziellen Risiken auch die betroffenen Kunden treffen, wenn keine Energieversorgung mehr erfolgt.
Der Gesetzgeber hat bewusst von einer generellen Zuweisung der Übergangsversorgung an Grundversorger abgesehen, da diese auf das Massenkundengeschäft mit geringeren Verbrauchsmengen ausgerichtet sind. Die höheren Energiemengen in Mittel- und Mitteldruck erfordern andere Beschaffungsstrukturen. Stattdessen schafft §38a EnWG eine auf Freiwilligkeit basierende Lösung, die bei Bedarf eine Übergangsversorgung ermöglicht, ohne flächendeckend erfolgen zu müssen.
Die Voraussetzungen des §38a EnWG
Die zentrale Voraussetzung für eine Übergangsversorgung bildet die freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Grundversorger gemäß §38a Absatz 1 Satz 1 EnWG. Beide Parteien können die Vereinbarung ablehnen, was den Charakter der Übergangsversorgung als Ausnahmelösung unterstreicht.
Sachlich erstreckt sich die Übergangsversorgung auf Letztverbraucher in Mittelspannung oder Mitteldruck, deren Energiebezug keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann. §38a Absatz 1 Satz 2 EnWG erweitert den Anwendungsbereich auf Letztverbraucher in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung, soweit nicht bereits §38 EnWG anwendbar ist, um eine klare Abgrenzung zur traditionellen Ersatzversorgung zu gewährleisten.
Die Zuordnung zum Bilanzkreis des Übergangsversorgers bedarf somit der vertraglichen Grundlage. Wichtige Einschränkungen einer solchen Zuordnung liegt vor, wenn die Belieferung für den Übergangsversorger aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, insbesondere bei eingeschränkter Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers, und der Übergangsversorger innerhalb von zwei Werktagen sein Verweigerungsrecht ausübt.
Die Anforderungen an Netzbetreiber und Übergangsversorger
Für den Netzbetreiber ergeben sich mehrere zentrale Pflichten: Zunächst muss er auf seiner Internetseite veröffentlichen, dass in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger diese erfolgt. §38a Absatz 3 EnWG verpflichtet den Netzbetreiber zur unverzüglichen Information des Übergangsversorgers bei nicht zugeordneten Entnahmestellen, zur Mitteilung einer Energiemengenabschätzung 14 Werktage vor Jahresende und zur Information über außergewöhnlich hohe Energiemengen. Bei drohendem vertragslosem Zustand muss der Netzbetreiber wiederum den Letztverbraucher unverzüglich über die Folgen informieren, insbesondere hinsichtlich der drohenden Versorgungsunterbrechung sowie die Möglichkeit einer Übergangsversorgung.
Für den Übergangsversorger besteht die Kernpflicht in der übergangsweisen Belieferung des Letztverbrauchers. Gemäß §38a Absatz 6 EnWG erfolgt die Belieferung zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen des Übergangsversorgers, die auf der Internetseite des Übergangsversorgers zu veröffentlichen sind. Hierbei sind wiederum Transparenzanforderungen zu beachten. So muss der Übergangsversorger über die Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung erforderlichen Energiemengen informieren. Der Gesetzgeber berücksichtigt das wirtschaftliche Risiko des Übergangsversorgers, indem er den Übergangsversorger zu monatlichen Preisanpassung, zum 1. und 15. eines Monats, ohne Beachtung einer etwaigen Frist, berechtigt.
Die Übergangsversorgung endet mit dem Tag der Zuordnung zu einem neuen Lieferanten, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Übergangsversorgung, vgl. §38a Abs. 9 EnWG.
Die rechtlichen Aufgaben bei Umsetzung des §38a EnWG
Zuvorderst ist eine sorgfältige Gestaltung der Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Übergangsversorger abzuschließen, die den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen und detaillierte Regelungen zur Kommunikation, zum Informationsaustausch und zur Abwicklung von Einzelfällen enthalten soll. Besondere Aufmerksamkeit ist den Verfahren zur Zuordnung von Entnahmestellen und den Ausnahmen vom Zuordnungsrecht zu widmen.
Insgesamt erfordert die Umsetzung des §38a EnWG eine enge Zusammenarbeit zwischen Netzbetreiber und Übergangsversorger und stellt beide Parteien vor Herausforderungen. Die erfolgreiche Umsetzung setzt voraus, dass die beteiligten Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen vollständig verstehen und in ihre Geschäftsprozesse integrieren.
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