MELDUNG

Die neuen §§ 41f und 41g EnWG:Modernisierung der Vorschriften zur Versorgungsunterbrechungen

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der neuen §§ 41f und 41g EnWG im Rahmen der EnWG-Novelle 2025 eine umfassende Modernisierung des Schutzes vor Versorgungsunterbrechung vorgenommen und damit Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711 (Strombinnenmarktrichtlinie) umgesetzt. Die Anpassung reagiert auf die zunehmenden Herausforderungen im Energiesektor, insbesondere vor der wachsenden Zahl von Haushalten in finanziellen Schwierigkeiten. Die bisherigen Regelungen in § 19 StromGVV bzw. § 19 GasGVV erwiesen sich nach Ansicht des Gesetzgebers dabei als nicht mehr ausreichend, um den veränderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten gerecht zu werden. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, ein einheitliches Schutzniveau für alle Verbraucher zu schaffen, unabhängig davon, ob sie in der Grundversorgung oder außerhalb derselben beliefert werden.

Die Sperrvoraussetzungen nach den neuen §§ 41f und 41g EnWG

§ 41f EnWG regelt die Voraussetzungen für die Versorgungsunterbrechung als solches. Hierbei wird der Grundversorger auch weiterhin verpflichtet, den Kunden umfassend über vorhandene Hilfsangebote, einschließlich staatlicher Unterstützungsleistungen, Schuldnerberatungsstellen und kommunaler Hilfeangebote, zu informieren. Im Übrigen verbleibt es bei dem Mindestbetrag von EUR 100, der zu einer Versorgungsunterbrechung berechtigt. Wobei ergänzend hinzukommen muss, dass der Kunde

  • mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder
  • für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.

§ 41g EnWG verschärft die Sperrvoraussetzungen des § 41f EnWG und führt weitere Hürden für eine Versorgungsunterbrechungen ein. Danach sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, Kunden mit Zahlungsrückständen proaktiv Abwendungsvereinbarungen anzubieten, bevor eine Versorgungsunterbrechung erfolgen darf. Diese Vereinbarungen müssen individuelle Ratenzahlungspläne vorsehen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigen und eine realistische Rückführung der Schulden ermöglichen.

Somit ist eine Unterbrechung der Versorgung nur noch zulässig, wenn zuvor alle Abwendungsmaßnahmen ausgeschöpft wurden und der Kunde die angebotenen Ratenzahlungspläne ohne nachvollziehbaren Grund ablehnt oder nach Abschluss nicht bedient. Zudem muss der Energieversorger nachweisen, dass er sämtliche im Gesetz von ihm geforderten Schritte auch unternommen hat. Die Neuregelung stellt klar, dass eine Versorgungsunterbrechung stets ultima ratio sein muss und nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel erfolglos geblieben sind.

Unterschiede zu § 19 StromGVV bzw. GasGVV in der alten Fassung

Die neuen Vorschriften weisen Unterschiede zu den bisherigen Regelungen in § 19 StromGVV und GasGVV auf.

Während die alten Vorschriften primär auf die Grundversorgung beschränkt waren, erstreckt sich der neue Schutz nunmehr auf alle Haushaltskunden, unabhängig von ihrem Versorgungsstatus. Dies stellt eine bedeutende Ausweitung des Schutzbereichs dar.

Die neuen §§ 41f, 41g EnWG stellen auf eine umfassende Einzelfallprüfung ab, bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden stärker als bisher berücksichtigt werden müssen. Die Anforderungen an eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung werden dabei erhöht. Besonders hervorzuheben ist die Stärkung der Informations- und Beratungspflichten. Während § 19 Abs. 3 StromGVV/GasGVV bereits Informationspflichten vorsah, gehen die neuen Vorschriften darüber hinaus. Energieversorger müssen nun aktiv auf den Kunden zugehen, standardisierte Informationsmaterialien bereitstellen und den Zugang zu Beratungsleistungen erleichtern.

Schlussfolgerung

Erkennbar dienen die neuen Vorschriften zur Unterbrechung der Versorgungsleistung dem Schutz der Haushaltskunden i.S.d. § 3 Nr. 57 EnWG.  Die neuen Vorschriften spiegeln damit einen Paradigmenwechsel im Umgang mit der Versorgungsunterbrechung wider. Weg von einer primär sanktionsorientierten Regelung hin zu einem präventiven und unterstützungsorientierten Ansatz.

Es darf indes in Frage gestellt werden, ob dies die Aufgabe der Energielieferanten ist. Denn gleichzeitig erschweren die Vorschriften ein effizientes Forderungsmanagement für die Energielieferanten, wozu auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in Form der Versorgungsunterbrechung gehört. Ob dem Kunden damit wirklich geholfen wird, erscheint auch fraglich. Denn anstatt zu sperren, besteht für die Energielieferanten die Möglichkeit das Belieferungsverhältnis zu kündigen, um weiteren wirtschaftlichen Ungewissheiten mit dem Kunden zu entgehen. Mag die außerordentliche Kündigung im Rahmen der Grundversorgung auf die Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung verweisen und die rechtlichen Hürden hochlegen. Grundversorger haben indes die Möglichkeit, das Belieferungsverhältnis wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich zu beenden; der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung i.S.d. § 41g EnWG ist hierfür nicht erforderlich. Die Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, als einzige Voraussetzung, dürften regelmäßig infolge des Forderungsausfalls vorliegen. Gerade für Kunden mit einer schlechten Bonität kann dies zu prekären Situationen führen, wenn dann kein neuer Energielieferant gefunden wird.  

Zu begrüßen ist indes, dass die Sperrvoraussetzungen nun im EnWG einheitlich geregelt werden. Denn gerade für Verträge außerhalb der Grundversorgung kann jetzt mehr Klarheit geschaffen werden. Diese bedürfen nun einer Überarbeitung. Selbiges gilt für den Sperrprozess bei den Energielieferanten.

Wir unterstützen Sie gern bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen. Sprechen Sie uns an.

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