MELDUNG

Der Smart-Meter-Rollout hat (fast) begonnen!

Es heißt, was lange währt wird endlich gut.

Was das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) anbelangt, so lässt sich dies leider nicht sagen. Am 2.9.2016 mit der Verheißung gestartet, den Markt rund um den Messstellenbetrieb neu zu ordnen, scheiterte die praktische Umsetzung bis dato an der Realität und den fehlenden technischen Möglichkeiten, Messstellen mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Marktrollen wurden neu verteilt, Messstellenverträge zwecks Abrechnung der Messentgelte geschlossen, doch es fehl(t)en die funktionierenden und zertifizierten Smart-Meter-Gateways.

Zur Erinnerung: Ein intelligentes Messsystem ist eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welche den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt, vgl. § 2 Nr. 7 MsbG. Es sind damit die Smart-Meter-Gateways, die hierbei die wesentliche Aufgabe als Kommunikationsschnittstelle tragen und eine „einfache“ Messeinrichtungen als System „intelligent“ machen.

Intelligente Messsystemen sind vor dem Hintergrund der Energiewende und der damit einhergehenden Entwicklung der Elektrizitätsversorgung fraglos nützlich. Sie können für Letztverbraucher, Netzbetreiber und Erzeuger die notwendigen Verbrauchsinformationen bereitstellen, zur Übermittlung von Netzzustandsdaten verwendet werden, sichere und zuverlässige Steuerungsmaßnahmen unterstützen sowie als eine Art Kommunikationsplattform im intelligenten Energienetz dienen. Intelligente Messsysteme sind allerdings auch ein Instrument für mehr Energieeffizienz. Der Letztverbraucher erhält präzise Informationen über sein Verbrauchsverhalten (Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende, DS 18/7555, S. 1).

Um diese Fähigkeiten der intelligenten Messsysteme einzusetzen, hat der Gesetzgeber in den §§ 29 ff. MsbG einen Ausbaupfad geregelt. Dieser legt Ausbaupflichten und Ausbauziele den grundzuständigen Messstellenbetreibern auf, von denen letztlich aber ebenso Letztverbraucher bzw. Anlagebetreiber betroffen sind.

So heißt es in § 29 MsbG, dass soweit es nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh, mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen i.S.d. § 14a EnWG oder bei Anlagebetreibern mit Erzeugungsanlagen von über 7 Kilowatt, mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind.

Obgleich ebenso interessant, war die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit aufgrund der in § 31 MsbG gesetzlich bestimmten Preisobergrenzen einer Diskussion entzogen.

Hingegen fordert § 30 MsbG, dass die Ausstattung der Messstellen mit intelligenten Messsystemen erst dann technisch möglich ist, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, verfügt(e) das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Wege einer Marktverfügbarkeitserklärung.

Zieht man den Ausbaukorridor innerhalb des § 31 MsbG in Betracht, der von einem Ausbau intelligenter Messsysteme ab 2017 ausging, so hat der Gesetzgeber sich in seinen kühnsten Träumen nicht vorstellen können, dass es über drei Jahre ab Inkrafttreten des MSBG dauern werde, bis das BSI sich endlich gnädig zeigt. Nachdem das BSI am 31.01.2020 seine Marktverfügbarkeitserklärung veröffentlichte, hat der Smart-Meter-Rollout nun endlich offiziell begonnen. Zumindest zum Teil, aber selbst dann nicht richtig.

Denn der Roll-Out erfolgt nur selektiv.

Laut der Marktverfügbarkeitserklärung sind aktuelle intelligente Messsysteme nur an Zählpunkten in der Niederspannung mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 100.000 kWh auszustatten, sofern bei diesen Messstellen keine registrierte Leistungsmessung und keine Vereinbarung nach § 14 a EnWG besteht. Diese Einschränkung ist erforderlich, weil die Smart-Meter-Gateways die weiteren Anwendungsfälle noch gar nicht abdecken können. Auch im Übrigen erfüllen die Smart-Meter-Gateways noch nicht den vollständigen erwarteten technischen Umfang. Von den 14 Tarifanwendungsfällen, die in der Technischen Richtlinie des BSI („Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines Messsystems“) gefordert werden, werden zum jetzigen Zeitpunkt nur 7 Tarifanwendungsfälle abgedeckt. Dies hat aber zur Folge, dass dann die rechtliche Vermutung des § 22 Abs. 2 MsbG nicht ausgelöst wird, wonach die Smart-Meter-Gateways dem Stand der Technik entsprechen. Komplettiert wird das Dilemma der Smart-Meter-Gateways damit, dass die Software-Upgradefähigkeit (z.B. in Hinblick auf die Tarifanwendungsfälle) weiterhin fraglich ist. Dies würde aber bedeuten, dass zwischenzeitlich eingebaute Smart-Meter-Gateways seitens der grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgetauscht werden müssten. Der Roll-Out-Beginn bringt damit auch ein Investitionsrisiko mit sich, denn ob ein Bestandschutz für die zwischenzeitlich eingebauten Smart-Meter-Gateways besteht, ist ungewiss.

Abseits davon führt der Rollout zu Problemen in Hinblick auf den einzuhaltenden Zeitraum. Erkennbar ging der Gesetzgeber in § 31 MsbG von einem Ausbau der intelligenten Messsysteme ab 2017 aus. Da § 31 MsbG lediglich auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit abstellt, muss konstatiert werden, dass sich infolge der Rollout-Verzögerung die Fristen entsprechend verkürzen. Und dies nicht zu knapp. In der Regel geht § 31 MsbG von einem Ausbau innerhalb von 8 Jahren ab 2017 aus. Der jetzige Rolloutbeginn verkürzt damit die Zeit für den Ausbau um fast die Hälfte. Fast irrelevant ist dabei, ob § 31 MsbG derart auszulegen sei, dass die dortige Frist mit dem 01.01.2017 oder dem 31.12.2017 beginnt. In Hinblick auf Planung, Einkauf und Umbau bringt die Verkürzung einen enormen Zeitdruck. Denn immerhin müssen gemäß § 29 Abs. 3 MsbG mindestens 95 Prozent der betroffenen Pflichteinbaufälle mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.

Ferner führt der nur teilweise Rollout zu Problemen in Hinblick die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Nr. 1 MsbG. Dieser verlangt von den grundzuständigen Messstellenbetreibern, dass sie innerhalb von 3 Jahren nach dem Rollout 10% der gesamten Pflichteinbaufälle i.S.d. § 31 Abs. 1 und Abs. 2 MsbG durchführen. Aufgrund der fehlenden Marktverfügbarkeitsfeststellung für Erzeugungsanlagen in den Fällen des § 31 Abs. 2 MsbG stellt sich die Frage, ob § 45 Abs. Abs. 2 Nr. 1 MsbG überhaupt zu laufen begonnen hat (Wortlaut „§ 31 Abs. 1 und 2“) bzw. wie die 10% errechnet wird.

Vorstehende Ausführungen zeigen, dass ein derartiger Roll-Out-Start wenig geglückt ist, denn dieser birgt wirtschaftliche Risiken und rechtliche Unsicherheiten.

Sollten Sie als ein grundzuständiger Messstellenbetreiber, Letztverbraucher bzw. Anlagebetreiber Fragen zum Roll-Out oder den Messstellenbetrieb insgesamt haben, so sprechen Sie uns gern an!

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