MELDUNG

Der Insolvenzverwalter als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung

In der aktuellen Ausgabe der RDV (03/22) setzen sich Rechtsanwalt Dr. Karsten Bornholdt und Rechtsanwalt Jaroslaw Norbert Nowak, LL.M. mit der Stellung des Insolvenzverwalters als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung auseinander.

Die Autoren gehen dabei der Frage nach, welche Rolle der insolvenzrechtliche Verfahrensstand für die Feststellung der tatsächlichen Einflussmöglichkeit auf den Datenverarbeitungsvorgang und somit die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hat. Dabei besprechen die Autoren auch, die – nicht überzeugende – Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Urteil vom 15.11.2021, Az. 11 C 75/21).

Schließlich zeigen die Autoren rechtliche Lösungsmöglichkeiten, damit Insolvenzverwalter auch künftig den ihnen übertragenen Aufgaben effizient nachkommen, ohne die Ziele des Insolvenzverfahrens (vgl. § 1 InsO), infolge weitreichender datenschutzrechtlicher Pflichten, zu gefährden.

Zu der aktuellen RDV-Ausgabe (03/22) gelangen Sie hier.

Wünschen Sie Unterstützung zu diesem Thema oder zum Datenschutz allgemein, so sprechen Sie uns an!

Ihre Ansprechpartner: