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Datenschutzrecht – Gelten bald schärfere Anforderungen für die Verwendung von Cookies?

Seit Jahren werden die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz erhöht – zuletzt vor allem durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zudem ist geplant den Datenschutz in Bezug auf Cookies mit den derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen und sehr umstrittenen Regelungen der E-Privacy-Verordnung zu ergänzen. Noch vor dem Inkrafttreten der E-Privacy-Verordnung deutet sich nun an, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Anforderungen für eine zulässige Verwendung von Cookies erhöhen könnte. In einem Vorlageverfahren (Az.: Rs. C-673/17) hat der Generalanwalt am EuGH am 21. März 2019 seine Schlussanträge gestellt und dazu Stellung genommen, welche Voraussetzungen ein Webseitenbetreiber erfüllen muss, damit der Nutzer wirksam in die Verwendung von Cookies einwilligt. Zwar binden die Schlussanträge den EuGH in seiner Urteilsfindung nicht. Jedoch folgt der EuGH in seinen Urteilen in der Regel den Schlussanträgen, sodass der Einschätzung des Generalanwalts zumindest eine erhebliche Signalwirkung zukommt.

Einschätzung des Generalanwalts zur Verwendung von Cookies?

Aus der Einschätzung des Generalanwalts folgt, dass die datenschutzkonforme Verwendung von Cookies eine aktive Einwilligung des Nutzers voraussetzt. Daran fehlt es nach dem Dafürhalten des Generalanwalts, wenn die Verwendung von Cookies durch ein vorangekreuztes Kästchen erlaubt wird. Muss der Nutzer ein voreingestelltes Häkchen erst entfernen und somit aktiv werden, um nicht in die Verwendung der Cookies einzuwilligen, liegt keine freiwillige und informierte Einwilligung des Nutzers vor. Des Weiteren spricht sich der Generalanwalt dafür aus, ein einheitliches Schutzniveau zu verlangen– unabhängig davon, ob es sich bei den gespeicherten Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. In beiden Fällen soll eine Einwilligung erforderlich sein und – so der Generalanwalt weiter – schon vor der Speicherung der Cookies eine umfassende Information über die Datenverarbeitung entsprechend Art. 13, 14 DSGVO erfolgt sein.

Wie entscheidet der EuGH über die Verwendung von Cookies?

Sollte der EuGH der Sichtweise des Generalsanwalts folgen – wovon auszugehen ist – entsteht Handlungsbedarf für eine Vielzahl von Unternehmen, da die überwiegende Zahl der Unternehmenswebseiten entweder noch gar nicht oder nur in unzureichender Weise über die verwendeten Cookies aufklärt. Es spricht vieles dafür, dass es nach der Rechtsauffassung des Generalanwalts nicht ausreicht, wenn die Information über die Verwendung der Cookies lediglich darauf verweist, dass diese erforderlich sind und durch die weitere Nutzung der Webseite vom Einverständnis mit der Nutzung der Cookies ausgegangen wird. Eine entsprechende Gestaltung des sog. Cookie-Banners stellt aktuell aber noch die Regel dar, die nun zeitnah an die neuen Anforderungen anzupassen sein wird.

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