Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ihn unzulässig. Das hat das LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 9. Dezember 2024 (Aktenzeichen: 12 SL 478/24) entschieden. In der ArbRAktuell 3/2025 (S. 64) bespricht unser Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht Pascal Verma dieses Urteil zusammen mit unserem Wissenschaftlichen Mitarbeiter David Takacs.