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Leitfaden zur Fremdfinanzierung durch „Crowdfunding“ für StartUp-Unternehmen

Internetbasiertes Crowdfunding stellt bei jungen Unternehmen (StartUps) eine gängige Finanzierungsalternative zu der „klassischen“ Fremdkapitalbeschaffung dar. Basierend auf den eigenen Erfahrungen von nbs partners in der steuerlichen Beratung, ist der folgende Praxisleitfaden entstanden, welcher hier in gekürzter Form einen Überblick über die ertragsteuerlichen Pflichten und Hürden des Crowdfundings vermitteln soll. Der ausführliche Leitfaden zu diesem Thema ist in der NWB-Ausgabe 18/2017 ab S. 1380 zu finden.

Hintergründe zum Crowdfunding und steuerliche Einordnung

Die meistgenutzte Form des Crowdfundings stellt in Deutschland das sogenannte Crowdlending dar. Dabei erhält der Fremdkapitalgeber eine finanzielle Gegenleistung, die – z.B. über die Hingabe partiarischer Darlehen – in Darlehenszinsen bestehen können.

Der Kapitalnehmer hat gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG als Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug in Höhe von 25% der Kapitalerträge zuzüglich Solidaritätszuschlag für Rechnung der Investoren vorzunehmen. Darüber hinaus muss er als Kirchensteuerabzugsverpflichteter die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten.

Praktische Umsetzung

Die Umsetzung der ertragsteuerlichen Pflichten lässt sich verkürzt in folgender chronologischer Abfolge zusammenfassen:

  • Sondieren von Angeboten und Abschluss eines Vermittlungsvertrages (Crowdfundingvertrag) zwischen Kapitalnehmer (Investee) und Crowdinvesting-Plattform.
  • Erhebung von Investorendaten bei Darlehensvertragsabschluss zwischen Investor und Investee.
  • Versenden von Informationsschreiben an die Investoren hinsichtlich der Möglichkeit des Setzens eines Sperrvermerks.
  • Beantragung des Zugangs zum Verfahren Kirchensteuerabzug (KiStA) über das BZSt-Online-Portal (BOP):
    • Vollzugang (Kapitalnehmer als „Selbstabfrager“) oder eingeschränkter Zugang (Datenabfrage durch Dritten mit Vollzugang als Datenübermittler).
  • Wahlrecht auf Anlassabfrage der KiStAM bei Begründung der Geschäftsbeziehung, § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 3 EStG:
    • Der Kapitalnehmer erhält Informationen vom BZSt über die Zugehörigkeit der Investoren zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nebst Kirchensteuersatz. Die Durchführung kann auf verschiedenen, teils komplexen technischen Wegen erfolgen, welche von der zu übermittelnden Datenmenge abhängig sind.
  • Abzug von den Kapitalerträgen (ggf. unter Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen).
  • Einbehalt der KapESt nebst Zuschlagsteuern und Abführung an die Finanzkassen.
  • Pflicht zur jährlichen Regelabfrage der KiStAM, § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG:
    • Auch hier bestehen besondere technische Anforderungen hinsichtlich der Durchführung.
    • Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung i. S. der §§ 45a, 51a EStG und Versendung an die Investoren.
  • Jährliche Mitteilung an das BZSt nach § 45d EStG:
    • Elektronische Übermittlung der Daten zu Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Auch bei dieser Mitteilung im Rahmen des sog. FSAK-Verfahrens sind besondere Anforderungen zu beachten.

Fazit

Die Anzahl und Komplexität der einzelnen ertragsteuerlichen Verpflichtungen darf im Rahmen einer Crowdfunding-Finanzierung nicht unterschätzt werden. Hierbei sollte der Kapitalnehmer (StartUp) die eigene personelle Kapazität und das vorhandene Know-How kritisch hinterfragen, um die pflichtgemäße ertragsteuerliche Durchführung des Crowdfunding gewährleisten zu können.

Dennoch bleibt Crowdfunding trotz der genannten ertragsteuerlichen Pflichten auf Seiten des Kapitalnehmers ein interessantes Finanzierungsinstrument für junge Unternehmen der StartUp-Szene. Die bei der Umsetzung auftretenden Hürden können überwunden werden; bei fehlenden personellen Kapazitäten auch mithilfe externer Unterstützung (z.B. der Steuerberater als Datenübermittler im Auftrag seines Mandanten).

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