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Coronavirus: Aufhebung der Insolvenzantragsfrist

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsengpässe haben, sollen mehr Zeit bekommen, bevor ein Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden muss.

Liegt bei juristischen Personen Zahlungsunfähigkeit (§17 ff. InsO) oder eine insolvenzrechtliche Überschuldung (§19 InsO) vor, so haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Insolvenzordnung sieht grundsätzlich vor, dass der Antrag ohne schuldhaftes Verzögern gestellt werden muss, spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen (§15a Abs. 1 InsO). Diese Pflicht berührt den Geschäftsführer der GmbH und den Vorstand der AG auf einer persönlichen Ebene. Stellt er den Antrag nicht, macht er sich zivil- und strafrechtlich haftbar.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise geraten diverse Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die in einem Zeitraum von drei Wochen nicht lösbar sind. Die Bundesregierung hat daher diverse Unterstützungen angekündigt, um Insolvenzen von den betroffenen Unternehmen zu vermeiden. Es werden u.A. Steuerstundungen gewährt, die Kreditvergabe wird erleichtert und Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Diese Maßnahmen benötigen einen Planungszeitraum, der gegebenenfalls länger als drei Wochen andauert.

Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz hat daher in einer Pressemitteilung vom 16.03.2020 mitgeteilt, dass es den bisherigen Drei-Wochenzeitraum aussetzten will:

„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen.“

Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Christine Lambrecht.

Diese Aussetzung soll bis zum 30.09.2020 gelten. Außerdem soll das BMJV ermächtigt werden, die Übergangsregelung mittels einer Verordnung bis zum 31.03.2021 zu verlängern.

Grundsätzlich kann Gläubigern ein Schaden dadurch verursacht werden, dass eine zahlungsunfähige oder überschuldete Gesellschaft weiterhin tätig ist. Die Insolvenzantragspflicht erfüllt eine wesentliche Funktion im Gläubigerschutz. Eine Aussetzung der Drei-Wochenfrist kann daher nur in Ausnahmesituationen gerechtfertigt sein. Zuletzt trat eine solche Ausnahme in den Flutkatastrophen 2002, 2013 und 2016 in Kraft. Diese Regelungen sollen jetzt als Vorbild verwendet werden.

Die Aussetzung der Antragsfrist ist darüber hinaus an Voraussetzungen geknüpft. Der Insolvenzgrund muss durch das Coronavirus ausgelöst worden sein und das betroffene Unternehmen muss öffentliche Hilfen beantragt haben oder sich in Sanierungsverhandlungen befinden. Dem Antragsstellenden müssen begründete Aussichten für eine Sanierung vorliegen. In der derzeitigen Situation kann eine Verschiebung der Insolvenzantragspflicht für ein Unternehmen entscheidend sein. Ob ein Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt bzw. was es dafür tun muss, um diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns gerne an. Wir sind für Sie da und stets erreichbar.

 

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