Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 dem Wahlrecht zur neuen Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG zugestimmt. Die neue Sonderabschreibung wäre neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen und beträgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu 5%.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
- Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige muss dafür nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 erfolgt sein bzw. erfolgen
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR je qm Wohnfläche nicht übersteigen.
- Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der dauerhaften, entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
- Es muss sich um neuen, bisher nicht vorhanden Wohnraum handeln, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllt.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. Sofern die tatsächlich angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter liegen, sind diese der Sonderabschreibung zu Grunde zu legen.
Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind – auch im Falle der Anschaffung – nicht förderfähig.
Wir beraten Sie gerne zur Anwendung des neuen § 7b EStG, damit eine rückwirkende Versagung in Anspruch genommener Sonderabschreibungen vermieden wird.