MELDUNG

Bundesrat stimmt neuer Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG zu

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 dem Wahlrecht zur neuen Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG zugestimmt. Die neue Sonderabschreibung wäre neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen und beträgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu 5%.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:

  • Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige muss dafür nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 erfolgt sein bzw. erfolgen
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR je qm Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der dauerhaften, entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
  • Es muss sich um neuen, bisher nicht vorhanden Wohnraum handeln, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllt.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. Sofern die tatsächlich angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter liegen, sind diese der Sonderabschreibung zu Grunde zu legen.

Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind – auch im Falle der Anschaffung – nicht förderfähig.

Wir beraten Sie gerne zur Anwendung des neuen § 7b EStG, damit eine rückwirkende Versagung in Anspruch genommener Sonderabschreibungen vermieden wird.

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