MELDUNG

Bundesfinanzhof zur Ermittlung von Zinsen auf Konzerndarlehen

Der Bundesfinanzhof („BFH“) hat mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Az.: I R 4/17) zu der in Konzernen praxisrelevanten Frage Stellung genommen, wie hoch der Zinssatz für Darlehen innerhalb eines Konzerns sein darf.

In der Gestaltungspraxis wird der Zinssatz von Darlehen, die innerhalb eines Konzerns gewährt werden, nicht selten dazu verwendet, um Gewinne von einem Konzernunternehmen auf ein anderes Konzernunternehmen zu verlagern. Im Fall der grenzüberschreitenden Verlagerung von Gewinnen kann dadurch, abhängig von dem jeweils geltenden Steuerrecht, prinzipiell eine günstigere Besteuerung erreicht werden. Auch um einer solchen Gestaltung entgegenzuwirken, erkennt das Steuerrecht Darlehenszinsen nur in der Höhe an, in der sie auch unter fremden Dritten, also nicht konzernzugehörigen Unternehmen, vereinbart worden wären (Kriterium des Fremdvergleichs).

Entgegen der Auffassung des zuständigen Finanzamts und der Vorinstanz, wonach der Fremdvergleich des Darlehenszinssatzes nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln sei, hat der BFH entschieden, dass zunächst der Fremdvergleich anhand der Preisvergleichsmethode zu ermitteln ist. Hierbei wird der im Konzern vereinbarte Zinssatz mit dem Zinssatz verglichen, der bei vergleichbaren Darlehensverträgen zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem Konzernunternehmen und einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist. Nur für den Fall, dass ein solcher Preisvergleich nicht möglich ist, kann nach Ansicht des BFH der Fremdvergleich mittels der Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden, wonach zunächst die Selbstkosten des Darlehensgebers bestimmt werden, welche um einen angemessenen Gewinnaufschlag zu erhöhen sind.

Weiter führt der BFH in seiner Urteilsbegründung entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung aus, dass – sofern kein vertraglich bindender Konzernrückhalt vorliegt – bei der für die Höhe des Zinssatzes maßgeblichen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die konkrete Bonität des Einzelunternehmens abzustellen ist (sog. „stand alone“ – Rating) und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns. Auch wenn die passiven Konzernwirkungen nicht vollständig außer Acht zu lassen sind, seien die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers nicht von maßgeblicher Bedeutung für die Angemessenheit des vereinbarten Zinssatzes.

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