Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) den Verbraucherschutz in Bezug auf die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gestärkt. Danach reicht es nicht aus, wenn ein Unternehmen in einem schriftlichen Vertragsformular lediglich auf AGB verweist, die online abrufbar sind.
Sachverhalt
Ein Telekommunikationsanbieter verschickte postalische Vertragsunterlagen für einen DSL-Tarif. Im Antragsformular stand:
„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.…/agb).“
Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte die Klausel für unwirksam – der BGH bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar:
- AGB müssen beim Vertragsschluss zugänglich sein (§ 305 BGB). Ein bloßer Online-Verweis genügt nicht, wenn der Vertrag in Papierform abgeschlossen wird. Verbraucher dürfen nicht gezwungen sein, zusätzliche Medien wie das Internet zu nutzen.
- Transparenzgebot (§ 307 BGB): Die Klausel ließ offen, welche Fassung der AGB gelten sollte, und ermöglichte sogar die automatische Einbeziehung künftiger Änderungen. Damit verschaffte sich das Unternehmen ein unzulässiges Änderungsrecht.
Die Revision des Unternehmens blieb ohne Erfolg.
Bedeutung für die Praxis
Das BGH-Urteil zur Einbeziehung von AGB hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher:
- Unternehmen müssen sicherstellen, dass AGB in Papierform beigefügt oder zumindest in einer klar bestimmten Fassung bereitgestellt werden.
- Ein reiner Link auf online abrufbare AGB genügt nicht.
- Verstöße können zu Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände führen.
Fazit
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und stellt klar: Transparenz beim Vertragsschluss geht vor Bequemlichkeit für Unternehmen. Wer AGB wirksam in Verträge einbeziehen will, sollte diese stets in verständlicher, nachvollziehbarer und nachweisbarer Form zur Verfügung stellen.