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Besprechung der BGH-Entscheidung vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs 1 DS-GVO

In der aktuellen Ausgabe der RDV (06/21) setzen sich Rechtsanwältin Nadine Garir und Rechtsanwalt Jaroslaw Norbert Nowak mit dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 auseinander.

Der BGH hat darin entschieden, dass der Begriff der „personenbezogenen Daten“ im Rahmen eines Auskunftsanspruchs i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) keiner teleologischen Reduktion dergestalt unterfällt, dass Auskunft nur über jene personenbezogenen Daten erteilt werden muss, bei denen es sich lediglich um signifikante biografische Informationen handelt. Vielmehr ist der Anspruch vollständig zu erfüllen.

Die Autoren setzen sich mit dieser BGH-Entscheidung und den daraus resultierenden Folgen auseinander. Dabei zeigen Sie, dass die Auslegung des BGHs erhebliche rechtliche und praktische Schwierigkeiten für das Zusammenspiel von Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und Anspruch auf Herausgabe einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO mit sich bringt.

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