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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen und der Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 22. März 2016 (Az. XI ZR 425/14) seine Rechtsprechung zu den Pflichten von Banken, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen, aufrechterhalten.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, inwiefern Banken ihre Kunden über einen anfänglichen negativen Marktwert des Vertrags zu deren Nachteil informieren müssen, wenn sie selbst der Swap-Partner sind. Der Bundesgerichtshof nahm insoweit an, dass zwischen den Parteien im Zuge des Abschlusses der Zinssatz-Swap-Verträge Kapitalanlageberatungsverträge zustande gekommen seien. In der Folge hat der XI. Zivilsenat – seine bisherige Rechtsprechung bestätigend – festgestellt, dass die beratende Bank in dieser Konstellation über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts nicht unter dem Gesichtspunkt einer objektgerechten Beratung, sondern aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklären muss. Dieser Interessenkonflikt ergebe sich aus der Doppelrolle als Berater und Vertragspartner.

Weiter stellte der XI. Zivilsenat fest, dass etwas anderes gelten könne und eine Hinweispflicht entsprechend zu verneinen sei, wenn der Zinssatz-Swap-Vertrag eng mit einem parallel geschlossenen Kreditvertrag verbunden ist und zwischen beiden insoweit eine Konnexität besteht. Voraussetzung sei hierfür u.a., dass die Laufzeiten sich entsprechen und der Zins-Swap-Vertrag kein größeres Volumen hatte als der Darlehensvertrag. Letztlich sei nach den Ausführungen des XI. Zivilsenats eine derartige Konnexität anzunehmen, wenn die Zinssatz-Swap-Verträge wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln. In diesem Falle müsse die beratende Bank ausnahmsweise nicht auf einen schwerwiegenden Interessenkonflikt hinweisen, so dass eine Aufklärungspflicht entfalle.

Zuletzt hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung noch Ausführungen zur Vorteilsausgleichung gemacht. Danach könne der Vorteil anzurechnen sein, der daraus resultiert, dass der geschädigte Anleger aufgrund eines auf demselben Beratungsfehler beruhenden Willensentschlusses zugleich mit dem und wegen des Abschlusses eines (neuen) Zinssatz-Swap-Vertrags, bei dem er nicht über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtet worden ist, einen anderen ihm nachteiligen Swap-Vertrag ablöst. Der Vorteil entspreche insoweit dem negativen Marktwert des Altvertrags im Zeitpunkt seiner Auflösung.

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