MELDUNG

Arbeitszeit ist nicht gleich Arbeitszeit

Arbeitsgerichte unterscheiden zwischen Arbeitszeit im arbeitszeit- und im vergütungsrechtlichen Sinn. Welche Folgen hat das für die praktische Anwendung?

Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht häufig Streit darüber, ob Wege- und Reisezeiten, Umkleidezeiten oder Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft Arbeitszeit darstellen. Unser Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht Pascal Verma stellt in einem zweiteiligen Fachbeitrag für die Online-Ausgabe des Human Resources Manager die Leitlinie des BAG zur Beurteilung dieser Fragen vor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich in der jüngeren Vergangenheit zu verschiedenen Zeitkategorien äußern, die im nahen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen und hat dabei eine einheitliche Leitlinie herausgearbeitet. Im ersten Teil des Artikels werden ausgehend vom Urteil des BAG vom 17.Oktober 2018 zum Az.: 5 AZR 553/17 die Leitlinie und die Anwendung auf Wege- und Reisezeiten erläutert.

Ebenso häufig steht im Streit, ob Umkleidezeiten sowie Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn und Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn darstellen. Darauf geht der zweite Teil des Artikels näher ein.

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