MELDUNG

Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine „anschaffungsnahen Herstellungskosten“

Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 9. Mai 2017 – IX R 6/16) sind Aufwendungen, die für nicht vorhersehbare Instandsetzungsmaßnahmen für die Beseitigung eines Substanzschadens, welcher nachgewiesenermaßen erst nach Erwerb des Gebäudes durch schuldhaftes Handeln eines Dritten entstanden ist, auch dann nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu klassifizieren, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb der Immobilie und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes weniger als drei Jahre beträgt. Folglich stellen derartige Renovierungsmaßnahmen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar und dürfen als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Handelt es sich bei den mit der Absicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG getätigten Aufwendungen allerdings um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sind diese im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen und nicht als Werbungskosten sofort abzugsfähig.

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