MELDUNG

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer – Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2019 am 8. Mai 2019 veröffentlicht

Der gesetzgeberische Wille zur Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts in Bezug auf sog. Share-Deals bleibt ungebrochen.

Die von der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 beschlossenen Eckpunkte zur Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts in Bezug auf sog. Share-Deals sind in den vom Bundesministerium der Finanzen am 8. Mai 2019 veröffentlichen Referentenentwurf zum mit „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ überschriebenen Jahressteuergesetz 2019 eingeflossen.

Die Fachverbände haben bis zum 5. Juni 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplanten Jahressteuergesetz 2019.

Derzeitige Rechtslage zu sog. Share-Deals

Nach derzeitiger Rechtslage unterliegen sog. Share-Deals der Grunderwerbsteuer, wenn sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen (vgl. § 1 Abs. 2a GrEStG).

Angedachte Gesetzesverschärfungen

Bei Immobilientransaktionen wird oftmals Grunderwerbsteuer in der Weise vermieden, dass 94,9% der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft übertragen werden. Diese nach derzeitiger Gesetzeslage zulässige Gestaltung wollen die Finanzminister der Länder mit folgenden angedachten Gesetzesverschärfungen erschweren.

Absenkung der 95%-Grenze auf 90%

Die Grenze für die Steuerbarkeit der Übertragungen von Anteilen an grundbesitzhaltenden Personengesellschaften soll von 95 % auf 90 % herabgesetzt werden.

Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre

Die bisherige 5-Jahresfrist in § 1 Abs. 2a GrEStG soll auf 10 Jahre verlängert werden. Entsprechend sollten die auch die Behaltefristen i.S. der §§ 5 und 6 GrEStG von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre verlängert werden.

Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften

Die bislang nur für Personengesellschaften vorgesehene Regelung soll künftig auch auf grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden.

Rückwirkende Geltung

Vorgesehen ist, dass die angedachten Gesetzesverschärfungen, vorbehaltlich gesetzlicher Umsetzung, für nach dem 31. Dezember 2019 vorgenommene Übertragungen gelten sollen.

Ausblick

Eine Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts könnte sich zusätzlich zu den in den letzten Jahren in vielen Bundesländern bereits deutlich angehobenen Grunderwerbsteuersätzen als weiterer Preistreiber auf dem Immobilienmarkt erweisen. Die Bemühungen des Gesetzgebers um die Förderung des Wohnungsbaus einerseits und um die sog. Mietpreisbremse andererseits könnten auf diese Weise erneut erschwert werden. Nichtsdestotrotz scheint der politische Wille für eine Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts ungebrochen.

Gern beraten wir Sie, worauf Sie bei Grundstückstransaktionen künftig achten sollten.

Ihre Ansprechpartner: