MELDUNG

Änderung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020

Die Regierungskoalition hat mit Beschluss vom 3. Juni 2020 unterschiedliche Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise beschlossen. Durch diese Maßnahmen soll die Konjunktur und Wirtschaftskraft in Deutschland gestärkt werden. Ein zentrales Element des Maßnahmenpakets ist die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze:
[z]ur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland […] befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 [wird] der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt“.

Für Unternehmen/r*innen resultiert aus der Senkung des Umsatzsteuersatzes ein erheblicher kurzfristiger Handlungsbedarf. Denn interne Systeme und Prozesse sind auf die neuen Umsatzsteuersätze anzupassen, Verträge sind zu ändern und auch die Buchhaltung ist umzustellen. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Änderungen Ende Dezember wieder rückgängig zu machen sind.

Insbesondere folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung:

  • Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 1. Juli erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz von 16% bzw. 5%. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.
  • Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31. Dezember 2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
  • Das voranstehende Thema gilt gleichermaßen für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31. Dezember 2020.
  • Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.
  • Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen. Für diejenigen, die eigenen Buchhaltungsprogramme betreiben, bedeutet dies, dass kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum nicht verwendet werden.
  • Gleichermaßen sind auch neue Steuerkennzeichen für im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe für den Übergangszeitraum erforderlich.
  • Sämtliche Kassensystem sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.
  • Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
  • Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass diese Rechnung falsch ist. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. 
  • Da die Steuersatzänderungen sowohl den Regel- als auch den ermäßigten Steuersatz betreffen, ist ein besonderes Augenmerk auf Reisekostenabrechnungen zu richten (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket).
  • Aufgrund der neuen Steuersätze benötigen die Unternehmen neue Kennzeichen für Spesen.
  • Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 1. Juli 2020 führen auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen. 
  • Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16% aus.
  • Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen. 
  • Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen. 
  • Bei der Ausgabe von Gutscheinen ist davon auszugehen, dass ein Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht. 
  • Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30. Juni und Leistungen ab dem 1. Juli. 
  • Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums. 
  • Aufgrund der Regelung in § 29 UStG kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger im Fall von langfristigen Verträgen kommen. Hier ist zu prüfen, ob in entsprechenden Verträgen ggf. eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
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