MELDUNG

Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für das Privat- und Wirtschaftsleben

Die Ausbreitung des Coronavirus führt zu erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens. Das Bundeskabinett hat vor diesem Hintergrund am 23. März 2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche Erleichterungen, um die Folgen der Pandemie abzufedern. Alle Regelungen sollen grundsätzlich begrenzt gelten und mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

1.Zivilrecht

1.1. Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer

Der Gesetzesentwurf begründet ein bis zum 30. Juni 2020 bestehendes Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen. Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich dabei auf Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Maßgeblich ist dabei, dass die Betroffenen derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie die Zahlungen nicht erbringen können. Für die Betroffenen soll gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.

Die vorbenannten Leistungsverweigerungsrechte bestehen nicht, wenn deren Ausübung für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde. In diesem Fall steht dem Schuldner ein Kündigungsrecht zu.

Die Leistungsverweigerungsrechte bestehen zudem nicht im Zusammenhang mit Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträgen.

1.2. Verbraucherdarlehen

Zahlungspflichten aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.

Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich sodann allerdings um drei Monate, damit in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen.

1.3. Einschränkung des Kündigungsrechts im Mietrecht

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Mieter, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus ihren Mietzahlungsverpflichtungen in dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 nicht mehr nachkommen können, vor Kündigungen des Vermieters geschützt werden. Der Mieter hat dabei den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung glaubhaft zu machen.

Die Mietzahlungspflicht selbst bleibt allerdings bestehen.

Eine Kündigung aufgrund der in diesem Zeitpunkt entstandenen Zahlungsrückstände soll ab Juli 2022 wieder möglich sein. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge.

Der Gesetzesentwurf ermächtigt die Bundesregierung zudem, die vorbenannten Regelungen, die auf einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 abzielen, bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

2. Insolvenzrecht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Soweit die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ausgesetzt ist, gelten Zahlungen im ordentlichen Geschäftsgang als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar und lösen für diesen keine Schadenersatzpflichten aus. Hiervon sind insbesondere solche Zahlungen erfasst, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine erhebliche Einschränkung der Insolvenzanfechtungsrechte vor.Umfasst hiervon sind kongruente und bestimmte inkongruente Deckungen, unabhängig von derjeweiligen Art des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Zudem umfasst die Einschränkung insbesondere die Rückzahlung von im Aussetzungszeitraum neu eingeräumten Krediten sowie die im Aussetzungszeitraum zu deren Besicherung gewährten Sicherheiten.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Es sei denn, dass der Insolvenzeröffnungsgrund bereits am 01. März 2020 vorlag.

3.Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

3.1. Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Geselschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Vorstände von Publikumsgesellschaften Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung, die Stimmabgabe und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen können. Es besteht insoweit die Möglichkeit, die Hauptversammlung 2020 rein virtuell abzuhalten.

Die Frist für die Einberufung der Hauptversammlung kann auf 21 Tage verkürzt werden. Zudem kann die Hauptversammlung innerhalb des gesamten Geschäftsjahres, anstelle der ersten 8 Monaten stattfinden.

Die Vorstände können auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen.

3.2. Gesellschafen mit beschränkter Haftung

Abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

3.3. Genossenschaften

Beschlüsse der Mitglieder von Genossenschaften können auch dann in elektronischer Form gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Die Feststellung des Jahresabschlusses kann durch den Aufsichtsrat erfolgen.

Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

3.4. Umwandlungsrecht

Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des UmwG genügt es bei einer Verschmelzung für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung zum Register liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

3.5. Vereine und Stiftungen

Bei einem Verein oder einer Stiftung bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Bestellung von Nachfolgern im Amt. Die Teilnahme von Vereinsmitgliedern an der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege wird ebenso ermöglicht, wie die schriftliche Stimmabgabe vor der Durchführung der Mitgliederversammlung. Zudem ist ein Verein abweichend von § 32 Abs. 2 BGB beschlussfähig, wenn alle Mitglieder beteiligt und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben.

3.6. Wohnungseigentümergemeinschaften

Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans gilt. Zudem bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns gerne an. Wir sind für Sie da und stets erreichbar.

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