MELDUNG

Ab dem 1. Juli 2021 kommt der One Stop Shop (OSS) für Fernverkäufe!

Die bisher größte Umsatzsteuerreform für den Onlinehandel steht unmittelbar vor der Tür. Ab dem 1. Juli 2021 können innergemeinschaftliche B2C-Lieferungen bzw. B2C-Dienstleistungen zentral über den One Stop Shop (OSS) gemeldet werden. Die individuellen Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten werden abgeschafft und stattdessen einheitlich auf € 10.000 festgelegt. Durch den OSS entfällt auch die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den einzelnen Ländern. Stattdessen können die erzielten Umsätze in den einzelnen EU-Mitgliedsländern zentral über den OSS des Ansässigkeitsstaates gemeldet. In Deutschland wird der OSS über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geregelt.

Wie wurden innergemeinschaftliche B2C-Lieferungen bisher besteuert?

Um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU zu vermeiden, wurde für B2C-Lieferungen mit dem § 3c UStG die sogenannte Versandhandelsregelung eingeführt. Dies hatte zur Folge, dass der Ort der Lieferung an den Ort verlagert wurde, an dem der Verbrauch erfolgte. Somit wird nicht nur der Ort der Lieferung in das Bestimmungsland verlagert, sondern auch die Steuerbarkeit.

Wurde die Lieferschwelle des jeweiligen Mitgliedstaates allerdings nicht überschritten, so blieb die Besteuerung weiterhin im Ursprungsland und das ausführende Unternehmen konnte den inländischen Umsatzsteuersatz anwenden. Die Höhe der Lieferschwelle konnte vom Mitgliedstaat individuell festgelegt werden. Während sie in Deutschland bei € 100.000 festgesetzt wurde, lag sie bspw. in Österreich schon bei € 35.000.

Beim Überschreiten der Lieferschwelle, verlagerte sich der Ort der Lieferung in das jeweilige Bestimmungsland und der dortige Umsatzsteuersatz musste angewendet werden. Dazu musste sich das Unternehmen im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren und dort ebenfalls Umsatzsteuer Voranmeldungen abgeben.

Ein europaweit agierendes Unternehmen, musste sich somit unter Umständen in vielen verschiedenen Mitgliedstaaten steuerlich registrieren. Damit einher gingen hohe Befolgungskosten, wie bspw. die steuerliche Betreuung in den verschiedenen Bestimmungsländern.

Was sich ab 1. Juli 2021 ändert

An dem Bestimmungslandprinzip, also dass die Besteuerung in dem Land erfolgt, in dem der Verbraucht stattfindet, ändert sich nichts. Die Änderungen sollen vielmehr dafür sorgen, dass dieses Prinzip einfacher umgesetzt werden kann.

Dafür wird eine einheitliche „paneuropäische Schwelle“ festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine Leistungsschwelle in Höhe von € 10.000 (netto) pro Kalenderjahr geeinigt. Die Leistungsschwelle umfasst sowohl innergemeinschaftliche B2C-Lieferungen als auch elektronisch erbrachte B2C-Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG. Da es sich um eine paneuropäische Schwelle handelt, ist die Schwelle von € 10.000 nicht auf jedes Mitgliedsland einzeln abzustellen. Stattdessen gilt diese als überschritten, wenn im Kalenderjahr insgesamt B2C-Lieferungen und elektronische B2C-Dienstleistungen von mehr als € 10.000 innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Somit verlagert sich der Ort der Lieferung bzw. der Leistung in den jeweiligen Mitgliedsstaat und der dort festgelegte Umsatzsteuersatz ist anzuwenden. Die Vereinfachung dieses Systems, liegt nun darin, dass sich Unternehmen bei Überschreiten der Leistungsschwelle nicht mehr im jeweiligen Mitgliedsland umsatzsteuerlich registrieren müssen. Stattdessen werden alle Umsätze, die innerhalb der EU erzielt wurden, zentral über den One-Stop-Shop des Ansässigkeitsstaats gemeldet.

Von der Nutzung des OSS ausgenommen, sind allerdings Unternehmer, die Fulfillmentsysteme, wie bspw. Amazon Pan EU oder Amazon CEE, nutzen. Hier sind weiterhin lokale Registrierungen und Meldungen im jeweiligen Land notwendig. Die diversen umsatzsteuerlich relevanten Transaktionen, die im Rahmen des Amazon PAN EU oder Amazon CEE Programms auftreten, kann der OSS der Komplexität nach nicht abbilden.

Beispiel 1: Die Max Mustermann GmbH, mit Sitz in Deutschland, führt innerhalb der EU Lieferungen an Endverbraucher in Höhe von € 9.000 aus. Zusätzlich erzielt sie Umsätze innerhalb der EU aus elektronischen Dienstleistungen an Endverbraucher in Höhe von € 1.500.

Lösung 1: Die Umsätze aus Lieferungen und elektronischen Dienstleistungen werden zusammengerechnet. Da somit die Leistungsschwelle überschritten ist, sind die Lieferungen und Leistungen in den jeweiligen EU-Ländern umsatzsteuerpflichtig. Die Max Mustermann GmbH kann dazu die Umsätze über den OSS melden.

Beispiel 2: Die Max Mustermann GmbH mit Sitz in Deutschland führt Lieferungen an Endverbraucher in Höhe von € 5.000 in den Niederlanden und € 6.000 in Österreich aus.

Lösung 2: Da die Umsätze der Max Mustermann GmbH insgesamt mehr als € 10.000 innerhalb der EU betragen haben, sind diese in den Niederlanden und Österreich umsatzsteuerpflichtig. Die Max Mustermann GmbH muss sich allerdings nicht mehr in den jeweiligen Ländern umsatzsteuerlich registrieren lassen, sondern kann die Umsätze zentral über den OSS melden.

Meldung der Umsätze über den OSS

Die Teilnahme am OSS ist grundsätzlich freiwillig. Wer allerdings zukünftig am OSS teilnehmen möchte, muss sich dafür zuerst registrieren. Dies erfolgt über das neu eingeführte Portal „Mein BOP“. Die Registrierung ist seit dem 1. April 2021 möglich und muss bis zum 30. Juni 2021 erfolgt sein.

Nach erfolgreicher Registrierung können die B2C-Umsätze über den OSS gemeldet werden. Die Meldung der Umsätze erfolgt quartalsweise und muss innerhalb eines Monats nach Ende des Vorquartals übermittelt werden. Somit müssen die Meldungen immer bis spätestens 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober eines Jahres eingereicht werden. Die Umsatzsteuer wird in einer Summe über den OSS gezahlt. Dieser führt im Anschluss eine eigenständige Aufteilung der Summe vor und überweist die einzelnen Beträge entsprechend an die jeweiligen EU-Länder. Sollte sich in der Vorquartalsmeldung ein Fehler eingeschlichen haben, so wird dieser mit der Meldung im nächsten Quartal korrigiert. Ein weiterer Vorteil bei der Nutzung des OSS besteht darin, dass für innergemeinschaftliche B2C-Lieferungen keine Rechnungen mehr ausgestellt werden müssen.

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