MELDUNG

50 Millionen Euro – Google kassiert höchstes Bußgeld in der Geschichte des europäischen Datenschutzes

Seit dem 25. Mai 2018 haben Unternehmen die verschärften Vorgaben zum Datenschutz nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Im Zentrum steht dabei eine datenschutzrechtliche Rechenschaftspflicht des Unternehmens. Zudem sieht die DSGVO deutlich erhöhte Sanktionen vor. Insbesondere ist die Verhängung eines Bußgeldes möglich, das in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein soll. Der Bußgeldrahmen sieht Bußgelder in Höhe von entweder bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor.

Am 21. Januar 2019 hat die französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) eine Entscheidung getroffen, die Signalwirkung für Unternehmen auf der ganzen Welt hat. Die CNIL verhängte die Rekordstrafe in Höhe von 50 Millionen Euro gegen GOOGLE LLC (Google).

Das Bußgeld in Rekordhöhe begründete die CNIL in ihrer Entscheidung (Pressemitteilung abrufbar unter: https://www.cnil.fr/en/cnils-restricted-committee-imposes-financial-penalty-50-million-euros-against-google-llc) damit, dass Google zum einen gegen das Transparenzgebot aus Art. 12 DSGVO verstoßen und zum anderen die Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht eingehalten habe.

Hinsichtlich der fehlenden Transparenz stellte die CNIL fest, dass die von Google genutzten Datenschutzhinweise für die Nutzer nicht leicht zugänglich sind und bereits die äußere Gestaltung der Hinweise keine transparente Information der Nutzer ermögliche. Mit den Verarbeitungszwecken, der Speicherdauer und den Kategorien der personenbezogenen Daten seien wesentliche Informationen in undurchsichtiger Weise auf mehrere Dokumente verteilt. Dies gehe in einigen Fällen soweit, dass die erforderlichen Informationen erst nach bis zu sechs Klicks abrufbar sind.

Zudem stellte die CNIL fest, dass Google dem Nutzer nicht alle Informationen präzise und umfassend zur Verfügung stelle. Insbesondere wurde bemängelt, dass der Umfang der durchgeführten Verarbeitungsvorgänge nicht vollständig nachvollziehbar sei. In Anbetracht der Vielzahl der angebotenen Dienste (etwa zwanzig, u.a. Google-Suche, YouTube, Playstore, usw.) sei dieser Aspekt aber besonders gravierend.

Als zweiten Aspekt nahm sich die CNIL der von Google eingeholten Zustimmung des Nutzers in die Datenverarbeitung an und sah diese als unwirksam an. Dies begründete die CNIL damit, dass die Einwilligung nicht eindeutig und präzise erteilt werde. Auf der Webseite stimme der Nutzer lediglich in allgemeiner Weise der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Die Möglichkeit, die Zustimmung erst nachträglich in den Einstellungen der Webseite präzisieren zu können, entspreche hingegen nicht den Vorgaben der DSGVO.

Nach Auffassung der CNIL handelt es sich um „ständige Verletzungen der Verordnung“, die bis heute noch zu beobachten sind. Der Entscheidung der französischen Behörden könnte daher auch für bereits anhängige und künftige Prozesse gegen große und mittelständische Unternehmen Vorbildcharakter zukommen.

Der Entscheidung der CNIL lagen eine Beschwerde vom 25. Mai 2018 und eine Beschwerde vom 28. Mai 2018 zugrunde.

Die Entscheidung der CNIL zeigt, dass die DSGVO und der von ihr propagierte Datenschutz mehr ist als ein Papiertiger ist. Zudem zeigt die Entscheidung, dass es für Unternehmen außerordentlich wichtig ist, die Vorgaben der DSGVO durch die Schaffung und Bereitstellung eines Datenschutzmanagementsystems in die Unternehmensprozesse zu implementieren. Unternehmen, die sich im Anschluss an das Inkrafttreten der DSGVO noch nicht (im ausreichenden Maß) mit der Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems auseinandergesetzt haben, sollten sich spätestens seit dem 21. Januar 2019 durch die Entscheidung der CNIL aufgerufen fühlen, entsprechende Schritte einzuleiten.

Sollte Ihr Unternehmen Fragen zum Datenschutz und der DSGVO haben, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Ansprechpartner.

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