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Geldwäscheprävention, Geldwäschegesetz (GWG) aus Hamburg
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Geldwäscheprävention, Geldwäschegesetz (GWG)

Ihr Anwalt für Geldwäscheprävention in Hamburg

Geldwäscheprävention, Geldwäschegesetz (GWG)

In einer global vernetzten Wirtschaft ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu einem zentralen Anliegen geworden. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GWG) zu erfüllen und effektive Geldwäschepräventions-maßnahmen zu implementieren. nbs partners bietet Ihnen eine umfassende Beratung zur Geldwäscheprävention, um Sie bei der Erfüllung Ihrer rechtlichen Pflichten zu unterstützen, um Risiken zu minimieren und um sicherzustellen, dass Ihre Geschäftspraktiken den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wir bieten Ihnen eine maßgeschneiderte Beratung, die auf Ihre spezifischen geschäftlichen Anforderungen zugeschnitten ist.

Eine effektive Geldwäscheprävention ist von entscheidender Bedeutung, um die Integrität Ihres Unternehmens zu wahren, Risiken zu minimieren und Bußgelder und andere Sanktionen zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuellen Anforderungen zu besprechen.

Unser Leistungsspektrum im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem GWG umfasst:

Wir helfen Ihnen bei der Entwicklung und Implementierung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen und Verfahren, um Geldwäsche zu verhindern und verdächtige Aktivitäten zu erkennen.

Gemeinsam analysieren wir Ihr Geschäftsumfeld und führen eine angemessene Risikobewertung durch, um die geldwäscherelevanten Risiken in Ihrem Unternehmen zu identifizieren. Auf Basis dieser Analyse entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Geldwäschepräventionsstrategie, die Ihre spezifischen Risiken und Bedürfnisse berücksichtigt.

Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung von Geldwäschepräventionsrichtlinien, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und zu Ihrer Unternehmenskultur passen. Wir helfen Ihnen dabei, interne Kontrollmechanismen einzurichten und Ihre Mitarbeiter über ihre Verantwortlichkeiten im Umgang mit verdächtigen Transaktionen zu sensibilisieren.

„Know Your Customer” (deutsch: “Kenne deinen Kunden”); KYC ist ein Prozess, der von Unternehmen und Finanzinstituten durchgeführt wird, um die Identität ihrer Kunden zu überprüfen, deren finanzielle Aktivitäten zu verstehen und sicherzustellen, dass sie den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Der KYC-Prozess ist ein wesentlicher Bestandteil der Geldwäscheprävention und dient dazu, potenzielle Risiken zu identifizieren und zu minimieren. Wir unterstützen Sie bei der korrekten Identifikation Ihrer Kunden, sei es bei natürlichen Personen oder juristischen Personen, und helfen Ihnen, die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln sowie Maßnahmen zur Ermittlung politisch exponierter Personen (PeP’s) umzusetzen.

Wir beraten und unterstützen Sie im Zusammenhang mit den Meldepflichten nach dem GWG und wie verdächtige Transaktionen erkannt werden können. Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist die zentrale Meldestelle für Geldwäscheverdachtsmeldungen in Deutschland und nimmt Meldungen von Verpflichteten entgegen. Die Meldungen haben dabei elektronisch über das von der FIU eingesetzte Meldeportal goAML zu erfolgen.

Das Transparenzregister ist eine staatliche, zentrale Datenbank, die dazu dient, die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und besonderen Rechtsgestaltungen, wie bestimmten nichtrechtsfähigen Stiftungen transparent zu machen. Seit August 2021 wird es als sog. Vollregister geführt. Verpflichtete, wie beispielsweise Unternehmen, eingetragene Vereine, Stiftungen und Trusts, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, die letztlich Eigentümer oder Kontrollperson der juristischen Person oder Personengesellschaft ist. Die Informationen im Transparenzregister müssen aktuell gehalten werden. Wir unterstützen Sie bei den erforderlichen Meldungen gegenüber dem Transparenzregister und bei erforderlichen Unstimmigkeitsmeldungen, wenn bei einem potentiellen Vertragspartner keine oder widersprüchliche Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bestehen.

Wir führen Schulungen durch, um Ihre Mitarbeiter für die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sensibilisieren und ihnen das nötige Wissen und die Werkzeuge zur Identifizierung und Meldung verdächtiger Aktivitäten zu vermitteln. Die Schulungen bieten wir als Präsenzschulung und als Online-Schulung an.

Wir unterstützen Sie bei der Kommunikation von und mit den relevanten Aufsichtsbehörden, wie der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), den Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterkammern sowie den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stellen.

Geldwäscherechtlich Verpflichtete sind gehalten Hinweisgebersysteme vorzuhalten. Derartige Whistleblowing-Mechanismen sind ein wichtiger Bestandteil der Geldwäscheprävention. Whistleblowing bezieht sich auf die Praxis, dass Mitarbeiter oder andere Personen innerhalb einer Organisation Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden können, ohne dass sie fürchten müssen, dafür negativ behandelt zu werden. Mitarbeiter sollen ermutigt werden, verdächtige Aktivitäten oder Transaktionen zu melden, um die Früherkennung von Geldwäsche zu fördern. nbs partners unterstützt Sie bei der Einrichtung und dem Betreiben solcher anonymer Meldestellen.

Geldwäscherechtliche Maßnahmen müssen in bestimmtem Umfang dokumentiert und für regelmäßig fünf Jahre aufbewahrt werden. Dabei müssen die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Wir unterstützen Sie dabei, etwa durch Prozessabläufe, die die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen und die datenschutzrechtlichen Löschkonzepte harmonisieren.

Wir übernehmen für Sie die Rolle des Geldwäschebeauftragten. Viele der Verpflichteten nach dem GWG haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig ist. Die Rolle des Geldwäschebeauftragten kann auch auf externe Personen ausgelagert werden. Ein externer Geldwäschebeauftragter hat den Vorteil, dass Interessenkonflikte vermieden werden können und er – anders als intern zu Geldwäschebeauftragten bestellte Mitarbeiter – keinem Sonderkündigungsschutz unterliegt

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Häufig gestellte Fragen

Geldwäscheprävention bezieht sich auf die umfassenden Maßnahmen, die von Institutionen, Unternehmen und Rechtssystemen ergriffen werden, um die illegale Umwandlung von Erlösen aus kriminellen Aktivitäten in scheinbar legale Vermögenswerte zu verhindern. Ziel ist es, das Finanzsystem vor der Einbindung in Geldwäscheaktivitäten und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen, einschließlich der Unterstützung von Terrorismus, zu schützen. Es soll dadurch die Integrität des Finanzsystems gewahrt, die Legitimität von Transaktionen gewährleistet und die Verbreitung von illegal erworbenen Vermögenswerten unterbunden werden.

Um dies sicherzustellen, umfasst Geldwäscheprävention eine Vielzahl von rechtlichen, regulatorischen und operativen Maßnahmen. Nationale und internationale Gesetze, wie das Geldwäschegesetz (GWG) in Deutschland sowie die EU-Geldwäsche-Richtlinien, legen die Anforderungen für die Geldwäscheprävention fest und verpflichten Institutionen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Dazu gehören die Identifikation und Überprüfung von Kunden, die Überwachung von Transaktionen, die Meldung von Verdachtsfällen, die Schulung von Mitarbeitern sowie die Entwicklung und Umsetzung interner Sicherungsmaßnahmen.

Gemäß dem Geldwäschegesetz (GWG) sind verschiedene Gruppen von Personen und Unternehmen als “Verpflichtete” verpflichtet, Maßnahmen zur Geldwäscheprävention zu ergreifen. Die Verpflichteten sind in § 2 Abs. 1 GWG definiert. Zu den wichtigsten Gruppen gehören:

  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Dazu gehören Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften und andere Finanzinstitute.
  • Versicherungsunternehmen
  • Wertpapierhandelsunternehmen
  • Zahlungsinstitute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Treuhänder
  • Immobiliardarlehensvermittler: Personen oder Unternehmen, die Darlehen für den Erwerb oder die Erhaltung von Grundstücken vermitteln.
  • Güterhändler und Kunsthandel, insbesondere bei hochwertigen Gütern.
  • Glücksspielunternehmen: Betreiber von Spielbanken, Online-Glücksspielanbieter und Anbieten von Lotterien.
  • Rechtsanwälte und Notare, bei bestimmten Rechtsdienstleistungen.
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
  • Unternehmen der Immobilienwirtschaft: Makler.

    Und weitere kommen hinzu. Wenn es nach den Vorstellungen der EU geht, sollen spätestens ab dem Jahr 2029 auch Fußballklubs und Spieleragenten, möglicherweise bis in die dritte Liga einbezogen werden. Wir helfen Ihnen schon jetzt, sich ohne zeitlichen Druck hierauf vorzubereiten.

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