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Up-to-Date: Wie das Coronavirus die aktuelle Finanzberichterstattung beeinflusst

Laut Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts vom 9. März 2020 handelt es sich beim sog. SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 („Coronavirus“) weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Fraglich ist folglich, welche finanziellen Auswirkungen das Virus auf die Wirtschaft haben wird und nicht, ob es finanzielle Auswirkungen geben wird.

Die Lufthansa Group z.B. meldete vor kurzem, dass sie aufgrund des Virus drastischen Buchungsrückgängen und zahlreichen Flugstornierungen ausgesetzt ist. Die Flugkapazität soll daher um bis zu 50 % reduziert werden, um die finanziellen Folgen des Nachfrageeinbruchs zu verringern. Zu prüfen ist jedoch, ob auch wirtschaftliche Auswirkungen des Coronavirus auf die Finanzberichterstattung von Unternehmen bereits zum 31. Dezember 2019 bestehen.

Einschlägig ist diesbezüglich IAS 10, der die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag behandelt. Es ist demnach unternehmensindividuell zu qualifizieren, ob das Coronavirus ein berücksichtigungspflichtiges oder nicht zu berücksichtigendes Ereignis darstellt. Es ist bei der Qualifizierung zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Berücksichtigungspflichtig sind Ereignisse, die substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am Abschlussstichtag vorlagen, sog. adjusting events. Der Ausbruch des Coronavirus wurde im Dezember 2019 in China verzeichnet, die länderübergreifende Ausbreitung dagegen zu Beginn 2020. Für die Mehrheit der Unternehmen wird es sich demnach um ein nicht zu berücksichtigendes Ereignis nach dem Abschlussstichtag handeln, da zum 31. Dezember 2019 noch nicht abzusehen war, dass das Virus sich so stark ausbreiten würde. Folglich käme es zu keiner Anpassung des Zahlenwerks im Abschluss.

Zudem sind bei nicht berücksichtigungspflichtigen, wesentlichen Ereignissen Angaben in den Notes zur Art des Ereignisses und der dazugehörigen nachvollziehbaren Schätzung der finanziellen Auswirkung zu machen bzw. anzugeben, dass solch eine Schätzung nicht möglich ist.

Des Weiteren ist gemäß IAS 10 zu beachten, dass zum 31. Dezember 2019 nicht von der Unternehmensfortführung ausgegangen werden kann, wenn Ereignisse nach dem Abschlussstichtag darauf hindeuten, dass diese Annahme nicht mehr angemessen ist. Hierzu sind Informationen über die Zukunft in Betracht zu ziehen. Mindestens die ersten zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag müssen in die Überlegung eingehen.

In den Lageberichten kann sich die Entwicklung in den Risikoberichten und / oder Prognoseberichten niederschlagen. Betroffen von diesem Sachverhalt sind insbesondere Unternehmen, die Geschäfte mit China, Italien sowie weiteren Ländern tätigen, in denen das Virus sich stark verbreitet hat.

Covestro sowie Villeroy & Boch haben sich entschieden, das Coronavirus im Prognosebericht innerhalb des Lageberichts des Geschäftsjahres 2019 zu thematisieren. Beide Unternehmen gehen darauf ein, dass die Effekte aus dem Sachverhalt zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar sind.

Die Beurteilung der Auswirkungen des Coronavirus auf die Finanzberichterstattung 2019 hat durch das Aufstellungsorgan aufgrund der täglich neuen Entwicklungen möglichst zeitnah zum Datum des Bestätigungsvermerks zu erfolgen

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