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Start des Hamburger Corona Soforthilfe Programms – Hinweise und Tipps

Seit Montagabend können kleine bis mittlere Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige ihre Anträge für das Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) Programm stellen. Die Stadt Hamburg und der Bund unterstützt dabei Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen, die durch die Ausfälle ihrer Einnahmen um ihre Existenz bangen. Die erforderlichen Anträge können ausschließlich online über die Internetseite, bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden.

Finanzsenator Dressel erwähnte bereits am Freitag, dass weit über 100.000 Anträge erwartet werden und dass die Stadt Hamburg voraussichtlich deutlich über 300 Millionen Euro drauflegen wird, um die Bundesförderung zu ergänzen. Die Förderbeträge sind jeweils gestaffelt nach Mitarbeitern und Unternehmensgröße und abhängig vom Liquiditätsengpass zwischen 2.500 EUR und bis zu 30.000 EUR. Maßgebend für das Hamburger HCS sind die Mitarbeiter umgerechnet als Vollzeitäquivalente (VZÄ).

Aufgrund der derzeitigen hohen Dynamik und den damit verbundenen Zukunftsängsten, kann dieAntragstellung sehr kurzfristig erfolgen. Allerdings müssen die Antragsteller die Richtigkeit der Angaben bestätigen und bei Nachfragen und/oder behördlichen Überprüfungen in einigen Monaten kann die Nachvollziehbarkeit sehr schwer sein. Hierfür wollen wir von nbs partners Ihnen eine Hilfestellung geben, in der die wesentlichen Kriterien zur Beantragung aufgezeigt und mögliche Problemfelder genauer beschrieben werden. Darüber hinaus werden einige Hinweise und Berechnungsbeispiele für die Planung des Liquiditätsengpasses dargelegt.

Definition der kleinen und mittelständischen Unternehmen

In Anlehnung an die Empfehlung der Europäischen Union ist ein Unternehmen im KMU Sektor anzunehmen, wenn die folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden:

Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Hinweis: Die Förderung in Hamburg ist hierbei abhängig von den Beschäftigten und deren Umrechnung als Vollzeitäquivalente.

Berechnung der Beschäftigtenanzahl als Vollzeitäquivalente

Im Gegensatz zur normalen Mitarbeiteranzahl, muss die Berechnung bei Beantragung anhand der Vollzeitäquivalente (VZÄ) angegeben werden. Ein Teilzeitmitarbeiter entspricht bspw. 0,5 VZÄ anhand der geleisteten Arbeitsstunden. Stichtag zur Berechnung der VZÄ ist der 11. März 2020.

Hinweis: Auf der Homepage des IFB ist eine Arbeitshilfe mit weiteren Erläuterungen enthalten. Die Berechnung der VZÄ muss zwar nicht bei der Beantragung eingereicht jedoch zwingend aufbewahrt werden, falls es zu Rückfragen in einigen Monaten kommt. Wichtig hierbei ist, dass nur VZÄ in die Berechnung einbezogen werden, die der Betriebsstätte oder dem Unternehmenssitz in Hamburg zugeordnet werden können. Als Maßstab wäre bspw. die Gewerbesteuerzerlegung heranzuziehen, um die genaue Anzahl der VZÄ zur betreffenden Betriebsstätte oder dem Unternehmenssitz zu bestimmen.

Weitere Voraussetzungen für betroffene Unternehmen

Das HCS ist darüber hinaus an weitere Voraussetzungen gebunden, die die betroffenen Unternehmen zwingend beachten müssen.

Sie müssen:

a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sein, oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sein,

Hinweis: Hierbei müssen speziell nebengewerbliche Freiberufler oder Selbständige darauf achten, dass die selbstständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmacht.

b) ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen,

Hinweis: Beim Förderungsprogramm in Baden-Württemberg wurde der folgende Hinweis auf der Homepage veröffentlicht: „Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Es darf nicht für jede Betriebsstätte ein Antrag gestellt werden. Auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern. Der Antrag sollte daher vom Hauptsitz des Unternehmens gestellt werden.“

c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein und

Hinweis: Die Steuernummer des Unternehmens sowie die Steuer-ID von einem der Eigentümer muss zwingend im Antrag angegeben werden.

d) ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben.

Das betroffene Unternehmen war zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten

Was genau unter der Definition „nicht in Schwierigkeiten“ zu verstehen ist, wird genauer im Art. 2 Nr. 18 AGVO erläutert. Leider sind einige Prüfungsschritte notwendig, um die Definition zu verstehen.

Im ersten Schritt muss unterschieden werden, ob es sich beim betroffenen Unternehmen um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt.

a) Für juristische Personen: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Ausgenommen sind KMU, die noch keine drei Jahre bestehen.

Hinweis:

– Verlustvortrag 2018

– Jahresfehlbetrag 2019

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+ Gezeichnetes Kapital

+ Kapitalrücklage

+ Gewinnrücklage

= (negativer) Anteil nicht größer als 50%

b) Für Personengesellschaften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Zur weiteren Erläuterung der Verluste, Rücklagen und Berechnungen siehe oben. Ausgenommen sind KMU, die noch keine drei Jahre bestehen.

Hinweis:

– Verlustvortrag 2018

– Jahresfehlbetrag 2019

————————————

+ Kapitalanteile

+ Rücklagen

= (negativer) Anteil nicht größer als 50%

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

Hinweis: Zur Aussetzung der Antragspflicht für insolvente Unternehmen bis zum 30. September 2020 siehe folgender Beitrag.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen, beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

Hinweis: Bereits genehmigte Beihilfen haben einen Einfluss auf den Liquiditätsengpass und müssen ggf. mit im nächsten Schritt mitberücksichtigt werden.

Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen sind und/oder
  2. ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 % verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zum Vormonat) vorliegt und/oder
  3. die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.

Hinweis: Die Aufzählung ist nicht kumulativ, das heißt es muss mindestens einer der drei Punkte zutreffend sein. Einen Anhaltspunkt für den Rückgang kann bspw. die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder Controlling-Reports der betroffenen Unternehmen liefern. Vermutlich werden die meisten Unternehmen die massiven Auswirkungen erst im April merken, aufgrund von Kündigungen oder Aussetzung der Kundenbeziehungen zum Ende des Monats. Zu beachten ist allerdings, dass die Wirtschaftszweige unterschiedlich von den Allgemeinverfügungen betroffen sind. Gastronomen hatten aufgrund der Schließung ihrer Räumlichkeiten einen sofortigen Einnahmenausfall, lediglich der Außerhausverkauf ist noch genehmigt.

Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses für die nächsten drei Monate

Die entscheidendste und wohl umfangreichste Voraussetzung bei der Beantragung des HCS, ist die Berechnung des geschätzten Liquiditätsengpasses für die nächsten drei Monate. Auf der Homepage des IFB ist dabei wie folgt vorzugehen:

Berechnet wird für den Zeitraum von drei Monaten aus der Summe von Gesamtbetriebskosten und gewerblicher Miete sowie nicht stundungsfähigen Tilgungen abzüglich der laufenden Umsätze und verfügbaren liquiden Mittel. Als verfügbare liquide Mittel gelten insbesondere Guthaben auf geschäftlichen Konten (inkl. Tages- und Termingeld) sowie bereits vorhandene Kreditlinien.

Weiterhin sind als Förderungsbegründung zwingend anzugeben:

  1. Höhe der monatlichen gewerblichen Miete inkl. Nebenkosten (in Euro) ohne Umsatzsteuer, wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt; keine kalkulatorischen Mieten zulässig. Monatliche Kosten für häusliche Arbeitszimmer, wenn diese gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können.
  2. Höhe der monatlichen Gesamtbetriebskosten (ohne Miete, in Euro). Fortlaufende betriebliche Kosten inklusive Personalaufwände, die nicht über Kurzarbeitergeld gedeckt werden können. Ohne Abschreibungen, Tilgungen und persönliche Lebenshaltungskosten. Ohne Umsatzsteuer, wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt.
  3. Nettoumsatz 1. Dezember 2019 – 29. Februar 2020 (in Euro)
  4. Nettoumsatz März 2020 (in Euro)

Hinweis: Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen zunächst die Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen für die vorangegangenen Monate anhand der BWA aufzuteilen (wie von der IFB unter Punkt 1. und 2. gefordert). Die Kosten müssen im Anschluss noch für die nächsten drei Monate geplant werden, bspw. anhand des Durchschnitts der vorgegangenen Monate, bereinigt um Sonder- oder Einmaleffekte wie Sturmschäden oder nicht zahlungswirksame Leistungen.

Die Nettoumsätze wie unter Punkt 3. und 4. für die nächsten Monate zu planen, erweist sich als äußerst schwierig, da entweder Kunden bereits gekündigt haben oder noch kündigen werden. Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen Kontakt mit den zuständigen Ansprechpartnern bei ihren Kunden oder direkt mit der Geschäftsführung aufzunehmen und deren Einschätzung zu protokollieren. Nur so kann eine verlässliche Planung gewährleistet und später auch nachvollzogen werden. Darüber hinaus kann vom Geschäftsführer entschieden werden, welche verschiedenen Szenarien die höchste Eintrittswahrscheinlichkeit haben und woraus sich eine belastbare Planung der Umsätze für die nächsten Monate ergibt (Worst-/Best-Case). Eine nachvollziehbare Dokumentation ist dementsprechend nicht nur ratsam, sondern auch zwingend erforderlich.

Nach abgeschlossener Umsatz- und Kostenplanung kann die Berechnung des Liquiditätsengpasses erfolgen. Die vorgegebenen Berechnungsformeln des IFB für den Zeitraum März bis Mai 2020 lautet:

Geplante Gesamtbetriebskosten ohne Miete

+ Geplante gewerbliche Miete

+ nicht stundungsfähige Tilgungen

– Geplante Umsätze

– Bankguthaben und Kreditlinien

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= geschätzter Liquiditätsengpass

Soweit der geschätzte Liquiditätsengpass über dem Betrag der maximal genehmigten Zuschüsse liegt, sollten betroffene Unternehmen schnell handeln und weitere Hilfen in Anspruch nehmen wie das KfW-Sonderprogramm.

Wie bereits eingehend erwähnt, erfolgt die Einreichung der Anträge durch betroffene Unternehmen aufgrund der Krise sehr kurzfristig. Wir empfehlen zwingend die aufgeführten Hinweise zu beachten, so dass die Planung des geschätzten Liquiditätsengpasses auch wirklich nachvollziehbar ist. Das ist für eine spätere Überprüfungen zur Rechtmäßigkeit der in Anspruch genommenen HCS durch staatliche Behörden unseres Erachtens zwingend erforderlich. Weiterhin ergeben sich bei Analyse der Umsätze und Kosten weitere Chancen und/oder Einsparungsmöglichkeiten.

Falls Sie weitere Fragen zu Einzelheiten haben, sprechen Sie uns gerne an.

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