MELDUNG

Update Nr. 2 zu Corona-Pandemie und Arbeitsrecht – Jetzt kommen die digitalen Betriebsratssitzungen

Nachdem die Bundesregierung am 8. April 2020 bereits erklärt hatte, die betriebliche Mitbestimmung in Zeiten von Corona sicherstellen zu wollen, hat der Bundestag am 23. April 2020 nun die entsprechende Gesetzesänderung beschlossen (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918753.pdf). Bisher bestand große Unsicherheit darüber, ob Betriebsratsbeschlüsse, die im Rahmen einer digitalen Betriebsratssitzung gefasst wurden, von den Arbeitsgerichten als wirksam erachtet werden würden. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde überwiegend so verstanden, dass Betriebsratssitzung unter körperlicher Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder stattfinden müssen (siehe hierzu bereits www.nbs-partners.de/corona/corona-pandemie-und-arbeitsrecht-welche-auswirkungen-gibt-es-zu-beachten). Die vom Bundestag beschlossene Änderung sieht vor, dass Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020 dazu berechtigt sind, ihre Beschlüsse auch per Telefon- oder Videokonferenz zu fassen. Um auch für bereits getroffene Betriebsratsbeschlüsse Rechtsklarheit zu schaffen, soll die Änderung des Weiteren rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten. Die Bundesregierung reagiert hierdurch auf die von allen Seiten geäußerten Bedenken und schafft auch Rechtssicherheit. Konkret sieht der Beschluss eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vor, nach der Sitzungen und Beschlüsse von Betriebsräten (einschließlich Gesamt- und Konzernbetriebsräten) sowie weiteren Vertretungsgremien (z.B. Jugend- und Auszubildendenvertretung) mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können, wenn sichergestellt ist, dass Dritte von ihrem Inhalt keine Kenntnis nehmen können. Außerdem müssen die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen und es gilt ein Aufzeichnungsverbot. Bei den Telefon- bzw. Videokonferenzen ist auch eine hinreichende Datensicherheit zu gewährleisten. Wie dies erfolgen soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz nicht unmittelbar. Allerdings nennt die Gesetzesbegründung (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918753.pdf) namentlich die Apps „WebEx“ und „Skype“ als mögliche Softwarelösungen. Im Ergebnis spricht daher einiges dafür, dass jedenfalls deren Nutzung nach dem gesetzgeberischen Willen aktuell ausreichend sein dürfte.
Ihre Ansprechpartner: