MELDUNG

Auswirkungen von COVID-19 auf die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16

Als Reaktion auf COVID-19 sind am 1. April 2020 verschiedene zivilrechtliche Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht, zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen in Kraft getreten. Dadurch darf insbesondere Mietern aufgrund von Mietschulden im Zeitraum von April bis vorerst Ende Juni 2020 nicht gekündigt werden, sofern die Entstehung der Mietschulden auf COVID-19 zurückzuführen ist, wie z.B. der Schließung von Einzelhandelsgeschäften für einen bestimmten Zeitraum.

Das IASB hat am 10. April 2020 einen Anwendungshinweis veröffentlicht, in dem auf die Anforderungen nach IFRS 16 in Bezug auf die Bilanzierung von solchen Mietzugeständnissen eingegangen wird. In dieser Stellungnahme wird diskutiert, ob und inwieweit eine Änderung der Leasingzahlungen eine Änderung des Leasingverhältnisses darstellt und somit eine entsprechende Änderung der bilanziellen Abbildung des Leasingverhältnisses zur Folge hat.

IFRS 16 legt spezifische Anforderungen für die Bilanzierung von Änderungen im Leasingverhältnis fest. Ob eine Änderung der Leasingzahlungen eine dementsprechende Änderung der Rechnungslegung zur Folge hat, hängt davon ab, ob die Zahlungsänderung der Definition einer Leasingänderung entspricht.

IFRS 16 definiert eine Änderung eines Leasingverhältnisses als eine Änderung des Umfangs eines Leasingverhältnisses oder der Gegenleistung für ein Leasingverhältnis, die nicht Teil der ursprünglichen Bedingungen des Leasingverhältnisses waren.

Wenn sich weder der Umfang des Mietverhältnisses noch die Gegenleistung für den Mietvertrag ändert, besteht keine Änderung des Mietverhältnisses. Wenn somit ein Mieter im oben genannten Zeitraum keine Mietzahlungen leistet, danach die Miete jedoch wieder proportional erhöht wird, sodass die Gegenleistung insgesamt unverändert ist, handelt es sich nicht um eine Änderung des Leasingverhältnisses. Wenn alternativ vertraglich eine Vertragsreglung zu höherer Gewalt fixiert wurde und COVID-19 als höhere Gewalt interpretiert werden kann, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Änderung des Leasingverhältnisses.

Am 17. April 2020 wurden in der Folge kurzfristige Änderungen des IFRS 16 durch das IASB vorgeschlagen, die auf das Jahr 2020 beschränkt werden. Die Änderungen gewähren Leasingnehmern die Option, die Beurteilung, ob eine Änderung der Leasingzahlungen aufgrund von COVID-19 eine Änderung des Leasingverhältnisses darstellt, wegzulassen. Leasingnehmer werden folglich entlastet, da sie nicht alle Leasingverhältnisse, die z.B. von geänderten Leasingzahlungen betroffen sind, einer rechtlichen Beurteilung unterziehen müssen.

Kommentierungen zu den kurzfristigen Änderungen des IASB sind für einen Zeitraum von 14 Tagen möglich, damit bis Ende Mai die Ausnahmeregelung in Kraft treten kann.

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