MELDUNG

Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 – Welche arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen müssen jetzt für die Lockerung der Schutzmaßnahmen ergriffen werden?

Nachdem in Deutschland die wirtschaftliche Tätigkeit über mehrere Wochen quasi stillstand, soll sie nun Schritt für Schritt wiederbelebt werden. Hierzu werden die ersten Schutzmaßnahmen etwas gelockert. Mit der Lockerung ist auch die Gefahr verbunden, dass es im Anschluss zu einer zweiten Infektionswelle mit einem sprunghaften Anstieg der Infektionszahlen kommen kann.

Um das Risiko der zweiten Infektionswelle zu verringern und auch um eine Einheitlichkeit zwischen den Bundesländern herzustellen, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Herr Hubertus Heil, zusammen mit Herrn Stefan Hussy (Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) den Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 vorgestellt (www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Der Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 enthält konkrete Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz, der damit in Folge der Corona-Pandemie ergänzt und verschärft wird. Es handelt sich dabei zwar um kein Gesetz und keine Verordnung. Über die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht (§ 618 BGB, §§ 3 – 5 ArbSchG) erhält der Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 aber Verbindlichkeit und verlangt den Arbeitgebern einiges ab.

Die Umsetzung des Arbeitsschutzstandards SARS-CoV-2 soll der Arbeitgeber nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Expertise von Arbeitssicherheitsfachkräften und Betriebsärzten angehen. Zudem ist zu beachten, dass der Betriebsrat bei Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzubestimmen hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Der Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 enthält u.a. folgende Eckpunkte, die in Zukunft dynamisch an den sich verändernden Verlauf der Corona-Pandemie angepasst werden sollen:

Ihre Ansprechpartner: